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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: IV ZR 110/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge "der Beschwerde (Seite 16 der Beschwerdebegründung), die Beklagte habe den Zahlungsvorgang in Gestalt der Verrechnung mit einem Vorschußkonto erläutert und damit die vom Landgericht vermißten Angaben zur Zahlungsweise vorgenommen", greift bereits deswegen nicht durch, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2003 ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, daß sich diese Verrechnungsmethode nicht auf die Beträge der angesprochenen Kostenrechnung vom 13. Juni 2001 beziehen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 78.253,75 €
Ende der Entscheidung
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