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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: IV ZR 113/06
Rechtsgebiete: ZPO, AVB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 2 | |
AVB § 4 Nr. 5 S. 1 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 8. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.
Beschwerdewert: 74.195,85 EUR
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist ( §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung des Senats zur Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess ( Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 208/03 - VersR 2007, 641 unter II) nicht verkannt und den Anforderungen des Senats entsprechend (vgl. Urteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter II 3) rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Streithelfer seine im Haftpflichturteil festgestellten Berufspflichten als Steuerberater im Sinne der Ausschlussklausel in § 4 Nr. 5 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wissentlich verletzt hat.
Als schadenursächliche Pflichtverletzung ist im Haftpflichtprozess nicht nur das weisungswidrige Unterbleiben des Wiedereinsetzungsantrags festgestellt, sondern auch das Nichtbeantworten mehrerer Anfragen des Finanzamts. Insoweit hat das Landgericht im Deckungsprozess zu Recht eine Bindungswirkung angenommen. Zur Frage der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung hat es dagegen eigene Feststellungen getroffen und aus dem äußeren Geschehen rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, dass der Streithelfer diese Pflichten wissentlich verletzt hat. Dem hat sich das Berufungsgericht nicht nur angeschlossen, sondern seine Überzeugung von einer wissentlichen Pflichtverletzung auch mit eigenen Erwägungen dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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