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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: IV ZR 117/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 117/04

vom 20. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 20. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. April 2004 wird auf Kosten des Klägers

1. als unzulässig verworfen, soweit der Kläger den Anspruch auf eine Neuwertentschädigung in Höhe von 4.499,37 € (8.800 DM) wegen der Zerstörung des auf dem Grundstück L. Straße 3 in B. betriebenen Imbisses weiterverfolgt;

2. im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Streitwert: 258.961,67 €.

Gründe:

1. Soweit sich der Kläger mit der beabsichtigten Revision dagegen wenden will, daß das Berufungsgericht ihm die Zahlung einer Neuwertentschädigung in Höhe von 4.499,37 € (8.800 DM) wegen der Schäden an dem durch Brand zerstörten und nach der Behauptung des Klägers an gleicher Stelle wiedererrichteten Imbiß versagt hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 ZPO nicht zulässig. Insoweit handelt es sich um einen abtrennbaren Teil des Prozeßstoffs, der eines Teilurteils und einer beschränkten Revisionszulassung fähig und hinsichtlich dessen die Nichtzulassungsbeschwerde daher nur dann statthaft wäre, wenn der Wert dieses Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 20.000 € überstiege (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 3 b; Beschluß vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1).

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

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