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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: IV ZR 121/06
Rechtsgebiete: ZPO, zkw-S, BetrAVG, VBLS


Vorschriften:

ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ATV-K § 19
ATV-K § 32 Abs. 1
ATV-K § 32 Abs. 4
ATV-K § 33 Abs. 1 Satz 1
ATV-K § 33 Abs. 7
zkw-S § 66
zkw-S § 72 Abs. 1
zkw-S § 72 Abs. 2
zkw-S § 73 Abs. 1 Satz 1
zkw-S § 73 Abs. 7
BetrAVG § 18 Abs. 2
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f
VBLS § 42 Abs. 2 Satz 1 a.F.
VBLS § 44a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 121/06

Verkündet am: 15. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 26. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. April 2006 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 9. August 2005 geändert.

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 9. Februar 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: Bis 8.000 €

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte kommunale Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 9. Februar 2002 hat die Beklagte ihr früheres Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersvorsorge-TV Kommunal vom 1. März 2002 (ATV-K) vereinbart. Damit wurde das auf früheren tarifvertaglichen Vereinbarungen beruhende, endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Die neue Satzung der Beklagten (zkw-S) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist grundsätzlich nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV-K, 35 Abs. 3 zkw-S).

Die nach dem 1. Januar 1947 geborene und somit einem rentenfernen Jahrgang zugehörige, bei der Beklagten pflichtversicherte Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 61,12 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 264,66 €). Die Klägerin hält die ihr erteilte Startgutschrift aus mehreren rechtlichen Gründen für unwirksam und die Beklagte für verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte verweist darauf, dass sie ihren Versicherten mit Blick auf mehrere beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren betreffend die im Wesentlichen vergleichbare Satzungsumstellung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verbindlich zugesagt habe, sie werde darauf verzichten, sich auf Ausschlussfristen oder Verjährung zu berufen, bis nach höchstrichterlicher Klärung feststehe, ob eine Neugestaltung der Startgutschriftberechnung durch die Tarifpartner erforderlich werde. Insoweit fehle der Klägerin das Feststellungsinteresse. Im Übrigen stützt sie ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand der Klägerin.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Anträgen der Klägerin, soweit sie darauf gerichtet seien, eine Unwirksamkeit der bisherigen Startgutschrift festzustellen, im Hinblick auf die oben genannte, gegenüber allen Versicherten abgegebene Zusicherung der Beklagten das Feststellungsinteresse fehle. Danach stünden die nach derzeitigem Satzungsrecht errechneten Startgutschriften unter dem Vorbehalt einer möglichen Satzungsänderung nach erfolgter höchstrichterlicher Klärung, und zwar unabhängig davon, ob ein einzelner Versicherter Klage erhoben habe oder nicht. Insoweit drohten der Klägerin bis zur höchstrichterlichen Klärung der in den Rechtsstreiten gegen die VBL (als die größte Zusatzversorgungsanstalt im Bundesgebiet) aufgeworfenen Rechtsfragen keine Nachteile.

Die weiteren Anträge der Klägerin hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet. Mit Rücksicht auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien, deren Entscheidung mit der Satzung der Beklagten umgesetzt worden sei, habe die Klägerin weder Anspruch auf die Festsetzung eines bestimmten Wertes der Anwartschaft oder der Startgutschrift, noch sei es zulässig, die Beklagte an einen bestimmten Berechnungsmodus zu binden. Die von der Klägerin begehrten Feststellungen etwa zur Mindestleistung nach der alten Satzung, der dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse oder hinsichtlich einer Dynamisierung der Startgutschrift liefen auf eine Korrektur der Entscheidung der Tarifvertragsparteien hinaus, die den Gerichten nicht zustehe. Auch bei einer unterstellten Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung bleibe es allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung neu zu entscheiden.

II. Soweit das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse der Klägerin verneint hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin begehrt insoweit die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift unwirksam ist, mithin den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Rentenanwartschaft aus mehreren rechtlichen Gründen nicht verbindlich festlegt. Insoweit geht der Streit um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung, denn mit Erteilung der Startgutschrift hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der in der Startgutschrift ausgewiesene Wert ihrer Auffassung nach die von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erworbene Rentenanwartschaft zutreffend beschreibt.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin wird nicht durch die Zusage der Beklagten beseitigt, sie werde auf die Einrede der Verjährung und die Berufung auf alle Ausschlussfristen verzichten und die Startgutschriften in der Schwebe halten, bis eine höchstrichterliche Klärung in den die Satzung der VBL betreffenden Verfahren mit gleicher Problematik herbeigeführt sei, und sie werde sodann eine einheitliche Berechnung der Startgutschriften entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben anstreben. Zum einen tritt eine prozessuale Bindungswirkung der Entscheidungen in den vorgenannten Verfahren zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht ein. Zum anderen kann aber auch die von der Beklagten abgegebene Erklärung das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht erschöpfen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach dieser Erklärung völlig unbestimmt ist, in welchem Umfang die Beklagte letztlich bereit sein wird, die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Unwirksamkeit der Startgutschrift zu akzeptieren. Eine Anerkenntniswirkung geht von der Erklärung der Beklagten nicht aus. Vielmehr ist sie lediglich bereit, die Ergebnisse aus anderen Rechtsstreiten auf die Startgutschrift der Klägerin zu übertragen. Das kann das schutzwürdige Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Klärung des sie betreffenden Rechtsverhältnisses aber schon deshalb nicht beseitigen, weil sie keine Möglichkeit hat, in den die VBL betreffenden Verfahren rechtliches Gehör zu erhalten oder diese anderweitig zu beeinflussen.

Es kommt hinzu, dass der Senat inzwischen in seinem Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) festgestellt hat, dass die von der VBL dem dortigen rentenfernen Versicherten erteilte Startgutschrift den Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Er hat dabei die Einwände des dortigen Klägers gegen die Wirksamkeit der Startgutschrift überwiegend nicht durchgreifen lassen und ihm nur in einem Punkt Recht gegeben. Sollte die Beklagte entsprechend ihrer Zusage die Grundsätze jener Entscheidung auf die Startgutschrift der Klägerin übertragen, so wäre deren Begehren nur zum Teil entsprochen. Das weitergehende Feststellungsbegehren der Klägerin kann aber nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil es möglicherweise materiell unbegründet ist.

III. Auch im Übrigen hält das Berufungsurteil, wie sich aus dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Satzung der Beklagten konnte auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden. Denn zum einen schließt die Beklagte Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. für die Satzung der VBL: BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig). Zum andern enthalten Satzungen wie die der Beklagten wegen ihrer Abhängigkeit von tarifvertraglichen Regelungen regelmäßig einen Änderungsvorbehalt (vgl. jetzt § 2 Abs. 2 Satz 2 zkw-S), der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit solcher Änderungsvorbehalte, die sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränken, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigen (vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).

a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 2, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79).

Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 34 Abs. 2 und 3 zkw-S) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV-K, 73 Abs. 7, 66 zkw-S werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 3 zkw-S) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).

Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach dem alten Zusatzversorgungssystem bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat mit Blick auf die §§ 44a und 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101). Die dortigen Grundsätze lassen sich auf die Übergangsbestimmungen der neuen Satzung der Beklagten übertragen.

b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat mit Blick auf entsprechende Bestimmungen in der Satzung der VBL im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121).

Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (vgl. für die Satzung der VBL: Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).

c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140).

aa) Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).

bb) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG, auf dessen Regelungsgehalt die §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S zurückgreifen, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege der Richtervorlage vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter Tz. 140). Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, sondern allein die im Tarifvertrag und der Satzung der Beklagten getroffenen Bestimmungen zu überprüfen. Insofern stellte sich unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG die Frage, ob sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen der wegen des Systemwechsels erforderlichen Überleitung von Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter in das neue Betriebsrentenmodell auf die Übernahme der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG beschränken durften oder ob sie mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG den rentenfernen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewähren hatten. Insoweit kommt der gesetzlichen Regelung hier zwar eine mittelbare Bedeutung, nicht aber eine mittelbare Entscheidungserheblichkeit zu.

Der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen allein formelle Gesetze (BVerfGE 1, 184; 48, 29, 35 und ständig). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht für Gesetze und Verordnungen schon mehrfach ausgesprochen, dass die Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zulässig (und damit zugleich auch geboten) ist, wenn die gesetzliche Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit in Frage steht, sich nur mittelbar auf eine Entscheidung auswirkt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht ein Gesetz für ungültig hält, von dessen Gültigkeit oder Ungültigkeit die Geltung eines anderen Gesetzes abhängt, welches seinerseits die unmittelbare Grundlage für einen vom Gericht zu überprüfenden staatlichen Hoheitsakt darstellt (BVerfGE 2, 341, 345; 20, 312, 317; 32, 346, 358). Weiter ist die Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten, wenn eine Rechtsverordnung, auf welcher ein angegriffener Hoheitsakt unmittelbar beruht, sich lediglich als Ausführungsbestimmung einer vom Gericht für verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmung erweist und die Verordnung der Gesetzesvorschrift fast wörtlich entspricht (BVerfGE 30, 227, 240 f.) oder wenn stattdessen zusätzlich besondere Umstände hinzutreten (BVerfGE 75, 166, 173-177, vgl. auch BVerfGE 20, 296, 303).

Auf die hier gebotene Überprüfung der Satzung der Beklagten lassen sich diese Grundsätze nicht übertragen. Bei den Satzungsbestimmungen der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (st.Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 f., 109; Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a; vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - VersR 2006, 1630 unter II 1 a). Weder die Satzungsbestimmungen der Beklagten noch der ihnen vorausgehende Tarifvertrag (ATV-K) stellen Hoheitsakte oder Willensentscheidungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers dar. Sie beruhen vielmehr allein auf dem rechtsgeschäftlichen Willen der Tarifvertragsparteien und der Parteien des Versicherungsverhältnisses. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG stellt auch keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung in Bezug auf die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte dar. Vielmehr waren die Tarifvertragsparteien frei darin, ob sie Elemente der gesetzlichen Regelung in ihr Vertragswerk aufnehmen oder eine davon völlig unabhängige, eigenständige Regelung treffen wollten. § 18 Abs. 2 BetrAVG beschreibt allerdings den Mindestbesitzstand der Versicherten, der bei der Übergangsregelung mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht unterschritten werden durfte. Demgegenüber besagt die gesetzliche Bestimmung aber nichts darüber, inwieweit die Tarifvertragsparteien mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gehalten waren, eine Ungleichbehandlung rentenferner Versicherter im Rahmen der für diese Versicherten geltenden Übergangsregelung auszuschließen. Insofern hing die Grundentscheidung der Tarifpartner nicht im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur mittelbaren Entscheidungserheblichkeit von der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG ab.

3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 zkw-S i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).

Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die unwirksame Übergangsregelung durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.

Ende der Entscheidung

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