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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: IV ZR 124/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Gründe:
Das gilt unbeschadet der Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Abrechnungsunterlagen nicht zur Kenntnis genommen, aus denen sich exakt die Zahlen in der Bescheinigung vom 21. Oktober 1999 ergeben hätten. Denn die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird durch die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts insbesondere zu der falschen Angabe über den Umfang der weiteren Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der N. Versicherung getragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 142.404,10 €
Ende der Entscheidung
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