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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: IV ZR 127/03
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 158i i.d.F. vom 17. Dezember 1990
Der Anwendungsbereich des § 158i VVG erfaßt nicht den Fall, in dem das Versicherungsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist. Mit der Wirksamkeit der Kündigung verliert deshalb auch ein mitversicherter Kraftfahrzeugführer, der von der Kündigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keine Kenntnis hat und auch nicht haben mußte, den Versicherungsschutz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 127/03

Verkündet am: 14. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Als Fahrer eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Lastkraftwagens verlangt der Kläger vom beklagten Haftpflichtversicherer Freistellung von Regreßansprüchen zweier Sozialversicherungsträger.

Bei dem vom Kläger am 28. August 1998 verursachten Unfall kam er mit dem Lkw auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden Kleintransporter. Dessen Fahrer wurde getötet. Er hinterließ seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Die Versicherungsnehmerin hatte den Haftpflichtversicherungsvertrag für den Lkw bereits zum 31. Dezember 1996 gekündigt. Die Beklagte hatte die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der Straßenverkehrsbehörde bis zum Unfalltag aber noch nicht angezeigt, so daß sie von seiten der Geschädigten in die Nachhaftung nach den §§ 3 Nr. 5 und 6 PflVG, 29c StVZO genommen wurde.

Zwei Sozialversicherungsträger erbrachten in der Folgezeit Leistungen an die Hinterbliebenen des Unfallopfers und nahmen deshalb unter anderem den Kläger in Höhe von insgesamt rund 23.500 € in Regreß. Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihn insoweit von der Haftung freistellen, denn er habe nicht gewußt, daß der Lkw seinerzeit nicht mehr haftpflichtversichert gewesen sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Weil das Haftpflichtversicherungsverhältnis über den Lkw durch die Kündigung der Versicherungsnehmerin zum 31. Dezember 1996 unstreitig beendet worden ist, hat der Kläger seinen Freistellungsanspruch auf § 158i VVG gestützt. Danach kann der Versicherer eine gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehende Leistungsfreiheit einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder ihm diese Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vorschrift setze schon nach ihrem Wortlaut ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus, denn der Versicherte müsse zur Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag befugt sein. Hieran fehle es infolge der Kündigung. Die Schutzbedürftigkeit des mitversicherten Fahrers könne auch nicht zur analogen Erstreckung der Regelung auf den vorliegenden Fall führen, weil insoweit der erklärte Wille des Gesetzgebers entgegenstehe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob § 158i VVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung (BGBl. 1990 I S. 2864) ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraussetzt (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. BerlKomm/Hübsch, VVG § 158i Rdn. 12; Schlegelmilch in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß 24. Aufl. Kap 13 Rdn. 63; Biela, VersR 1993, 1391 ff.; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 943; AG Köln VersR 1993, 824, 825) oder ob die Vorschrift den Versicherten auch bei nicht - oder jedenfalls bei nicht mehr - bestehendem Versicherungsverhältnis schützt (so Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 158i Rdn. 4; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 158i Rdn. 8; offengelassen von OLG Düsseldorf VersR 1996, 1267, 1269), wobei teilweise auch nach dem jeweiligen Grund für das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses differenziert wird (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 Nr. 11 PflVG Rdn. 16; Johannsen, VersR 1991, 500, 502).

2. Der Senat sieht im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des § 158i VVG (BT-Drucks. 11/6341) geäußerten gesetzgeberischen Willen keine Möglichkeit, die Vorschrift in Fällen anzuwenden, in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist.

Ob - wie das Berufungsgericht annimmt - der Wortlaut der Vorschrift (wonach der Versicherte zur Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag "befugt" sein muß) schon für sich genommen einen hinreichend sicheren Hinweis darauf gibt, daß in jedem Fall ein bestehendes Versicherungsverhältnis vorausgesetzt wird, oder ob damit nur die generelle Stellung des Versicherten nach den Versicherungsbedingungen - und nicht seine konkrete Berechtigung im Einzelfall - angesprochen wird (so Knappmann aaO), kann letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber für den hier zu entscheidenden Fall einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Kündigung in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 158i VVG (BT-Drucks. 11/6341 S. 36; vgl. auch BR-Drucks. 615/89 S. 99, 102 f.) klar zum Ausdruck gebracht, daß die Vorschrift keine Anwendung finden soll. Es heißt dort wörtlich: "Das Recht zur selbständigen Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag erlischt allerdings mit der wirksamen Kündigung gegenüber dem Versicherungsnehmer, etwa nach Fristsetzung wegen Prämienverzugs. Die in § 3 Nr. 5 PflVersG zugunsten des Verkehrsopfers angeordnete Nachhaftung kann auf das Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer nicht übertragen werden, weil ein versicherungsrechtlicher Deckungsanspruch begriffsnotwendig an einen bestehenden Versicherungsvertrag anknüpfen muß. Schließlich darf auch nicht verkannt werden, daß das Schutzbedürfnis des Opfers regelmäßig höher zu bewerten ist als die Notwendigkeit der sozialen Absicherung des Schädigers."

a) Der gesetzgeberische Wille war also jedenfalls darauf gerichtet, Fälle vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, in denen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein Versicherungsvertrag wegen vorausgegangener Kündigung nicht mehr bestand. Dabei macht der Gesamtzusammenhang der Begründung zudem deutlich, daß es nicht darauf ankommen kann, ob der Versicherungsnehmer oder der Versicherer die Kündigung ausgesprochen hat. Dieser gesetzgeberische Wille hat in der Gesetzesformulierung, der Versicherte müsse zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt sein, erkennbar Niederschlag gefunden.

b) Ist § 158i VVG in diesem Sinne auszulegen, führt das im Falle einer Vertragsbeendigung durch Kündigung des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalles, die dem mitversicherten Fahrer unbekannt geblieben ist, dazu, daß der gegenüber dem Fahrer nunmehr leistungsfreie Haftpflichtversicherer dem Geschädigten zwar gemäß § 3 Nr. 5, 6 PflVG haftet, den Fahrer aber in Regreß nehmen kann. Denn die Regreßregelungen in § 3 Nr. 9 - 11 PflVG sind im Verhältnis zum mitversicherten Fahrer anwendbar. Zudem kann der mitversicherte Fahrer Regreßansprüchen anderer Schadensversicherer oder von Sozialversicherungsträgern ausgesetzt sein (§§ 3 Nr. 6 PflVG, 158c Abs. 4 VVG). Daß sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 158i VVG der Problematik des Schutzes gutgläubiger Versicherter, insbesondere mitversicherter Fahrzeugführer, aber bewußt war, verdeutlicht die Vorgeschichte der Neuregelung des § 158i VVG - auch und gerade unter Berücksichtigung solcher Fälle, in denen der Haftpflichtversicherer gemäß § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei war. Denn bereits unter der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung des § 158i VVG hatte es der Bundesgerichtshof mehrfach abgelehnt, den Anwendungsbereich gegen den im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Willen des Gesetzgebers auszudehnen (BGHZ 55, 281, 288; 103, 52, 57) oder auch die Regreßmöglichkeiten von Sozialversicherungsträgern zu beschränken (BGHZ 88, 296, 300).

aa) § 158i VVG durchbrach in seiner damaligen Fassung das Prinzip der Abhängigkeit des Anspruchs des Versicherten von dem des Versicherungsnehmers (vgl. dazu BGHZ 67, 138, 141) nur in einem eng begrenzten Teilbereich: Lediglich bei Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers (die der Versicherte nicht zu vertreten hatte) wurde der gutgläubige Versicherte durch ein Regreßverbot geschützt. Hatte der Versicherer an Dritte geleistet, obwohl er gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei war, konnte er beim Versicherten keinen Rückgriff nehmen. Eine Leistungsverpflichtung des Versicherers gegenüber dem Versicherten war mit dieser Regelung nicht verbunden.

bb) Im Jahre 1971 entschied der Bundesgerichtshof, daß § 158i VVG einem Regreß des Versicherers beim Versicherten dann nicht entgegenstehe, wenn der Versicherer infolge Prämienzahlungsverzuges (des Versicherungsnehmers) leistungsfrei geworden sei (BGHZ 55, 281 ff.). Denn mit der Pflicht zur Prämienzahlung verletze der Versicherungsnehmer gerade keine Obliegenheit (BGHZ aaO S. 284). Eine analoge Ausweitung der damaligen Regelung des § 158i VVG auf Leistungsfreiheit wegen Prämienzahlungsverzugs wurde selbst für Ausnahmefälle abgelehnt, weil sich der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zu § 158i VVG a.F. (BT-Drucks. IV/2252 S. 31 f.) im klaren Bewußtsein über die Auswirkungen der (eingeschränkten) Regelung für diese entschieden habe (BGHZ aaO S. 283, 288).

cc) Eine Verbesserung der Stellung mitversicherter Fahrer brachte zwar die "Geschäftsplanmäßige Erklärung" der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus dem Jahre 1973 (VerBAV 1973, 103; der Änderung des § 7 AKB angepaßt in der Geschäftsplanmäßigen Erklärung 1975, VerBAV 1975, 157), in welcher sich die beteiligten Unternehmen u.a. bereiterklärten, künftig auch in Fällen des Prämienverzugs auf Regreßforderungen gegen gutgläubige Versicherte zu verzichten. Daraus ergab sich allerdings: War der Geschädigte nicht sozialversichert, mußte der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ihm gegenüber einstehen und konnte wegen des Regreßverzichts in der genannten Geschäftsplanmäßigen Erklärung gegen den mitversicherten gutgläubigen Fahrer keinen Regreß nehmen. Der gutgläubige Fahrer genoß in diesen Fällen praktisch vollen Versicherungsschutz und brauchte selbst nichts zu zahlen. Anders lag es jedoch, wenn der Geschädigte sozialversichert war und deshalb nach § 1542 RVO Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergegangen waren. Nach § 3 Nr. 6 PflVG in Verbindung mit § 158c Abs. 4 VVG haftete der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht. Der Sozialversicherungsträger konnte sich daher nur an den Versicherungsnehmer und an den mitversicherten Fahrer halten, die als Gesamtschuldner hafteten. Da die Sozialversicherungsträger im Gegensatz zu den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherern keine Regreßverzichtserklärung hinsichtlich des gutgläubigen Fahrers abgegeben hatten, war dieser in vollem Umfang dem Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers ausgesetzt. Sein Haftungsrisiko war mithin unterschiedlich, je nachdem, ob der Geschädigte sozialversichert war oder nicht (vgl. dazu BGHZ 103, 52, 54).

Im Bewußtsein dieser Ungleichbehandlung ersetzte der Gesetzgeber § 1542 RVO mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 durch § 116 SGB X, ohne eine Regreßbeschränkung vorzusehen. Vielmehr wurden die Härtefallregelungen der §§ 31 HGrG und 76 Abs. 2 SGB IV als ausreichender Schutz für Schadensersatzpflichtige angesehen (BT-Drucks. 9/1753 S. 44). Diese gesetzgeberische Entscheidung war für die Gerichte bindend (vgl. dazu BGHZ 88, 296, 300), zumal in der Gesetzesbegründung eine zuvor vom Bundesgerichtshof vorgenommene Regreßbegrenzung auf 5.000 DM (BGHZ 80, 332 ff.) ausdrücklich abgelehnt worden war.

dd) Ebenfalls unter Berücksichtigung der erwähnten Ungleichbehandlung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Januar 1988 (BGHZ 103, 52, 57) daran festgehalten, daß § 158i VVG a.F. nur bei Obliegenheitsverletzungen und nicht bei der Verletzung der Prämienzahlungspflicht galt. Er hat eine analoge Anwendung der Vorschrift auch bei einem Regreß des Sozialversicherungsträgers ausdrücklich abgelehnt.

ee) Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung aufgezeigte Rechtslage - insbesondere auch die Entscheidung vom 13. Januar 1988 (aaO) - bei der Neufassung des § 158i VVG berücksichtigt (BT-Drucks. 11/6341 S. 36). Wenn er gleichwohl in den Anwendungsbereich der Vorschrift zwar den Fall des § 38 Abs. 2 VVG aufgenommen hat, den Fall, daß im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Kündigung ein Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, aber ausweislich der Gesetzesbegründung gerade vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen wollte, haben die Gerichte diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren (BGHZ 55, 281, 288; 88, 296, 300; 103, 52, 57). Der Senat verkennt nicht, daß damit bei beendeten Haftpflichtversicherungsverträgen für gutgläubige Fahrzeugführer fremder Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrzeuge des Arbeitgebers, Mietfahrzeuge, geliehene Fahrzeuge) erhebliche Haftungsrisiken bleiben, denen nur in Härtefällen nach den §§ 31 Abs. 2 HGrG und 76 Abs. 2 SGB IV durch Stundung oder Erlaß von Regreßforderungen begegnet werden kann.

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft.

1. Denn entgegen der Annahme der Revision kann der Kläger von der Beklagten eine Freistellung von Regreßansprüchen auch nicht als Schadensersatz verlangen. Soweit er der Beklagten vorwirft, sie habe entgegen § 29c Abs. 1 Satz 1 StVZO die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der Straßenverkehrsbehörde nicht angezeigt, hat die Beklagte keine Rechtsnorm verletzt, in deren Schutzbereich der Kläger einbezogen ist.

Es entsprach schon für die bis zum 31. Dezember 1990 geltende Fassung des § 29c StVZO ("hat ... Anzeige zu erstatten") gefestigter Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, daß die Vorschrift ausschließlich die Sicherung der Schadensersatzansprüche von Verkehrsunfallopfern bezweckte (BGH, Urteil vom 27. September 1956 - II ZR 203/55 - VersR 1956, 706 unter II; Urteil vom 4. April 1978 - VI ZR 238/76 - VersR 1978, 609 unter I 2 a; Urteil vom 7. März 1984 - IVa ZR 18/82 - VersR 1984, 455 unter III; Rüth in Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. [1969] § 29c StVZO Rdn. 2; Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 29c StVZO Rdn. 2). Für die Neufassung der Vorschrift, nach der es dem Versicherer nur noch anheimgestellt wird, die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen ("kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ... Anzeige erstatten ..."), kann nichts anderes gelten. Mit der Anzeige wahrt der Versicherer lediglich sein eigenes Interesse daran, die Nachhaftung zu beenden (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 29c StVZO Rdn. 6).

2. Dafür, daß - wie die Revision meint - die Beklagte im Versicherungsvertrag gegenüber dem Kläger die vertragliche Nebenpflicht übernommen hätte, bei Beendigung des Versicherungsvertrages die Anzeige nach § 29c StVZO zu erstatten, ist nichts ersichtlich.



Ende der Entscheidung

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