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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: IV ZR 128/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 22. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 wird dahingehend berichtigt, dass die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai 2008 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen wird.

Gründe:

Der Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlass ergibt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91 -BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 412/02 - unveröffentlicht).

Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlass. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH aaO).

Ende der Entscheidung

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