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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.05.2000
Aktenzeichen: IV ZR 132/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 132/99

Verkündet am: 10. Mai 2000

Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Kaskoversicherer Entschädigung für ihren Mercedes Benz Coupé 300 CE-24, der nach ihrer Behauptung in I. gestohlen worden sein soll. Sie berechnet die Entschädigung auf Neuwertbasis einschließlich mitversicherter Teile und hat Zahlung von 107.268,12 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 91.629,29 DM nebst Zinsen im Wege eines Teilurteils stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen hat. Diese Rüge ist berechtigt.

Ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, darf nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Nur dann ist die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen durch das Teilurteil einerseits und das Schlußurteil andererseits ausgeschlossen (Senatsurteil vom 22. April 1998 - IV ZR 162/97 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Zurückverweisung 2). Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest der geltend gemachten Ansprüche unabhängig ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Zulässigkeit 2).

2. Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht gefolgt. Die Klägerin begründet ihren Anspruch aus dem Kaskoversicherungsvertrag, der ihr bei einem nachgewiesenen Kraftfahrzeugdiebstahl Ersatzleistungen gewährt. Das Berufungsgericht hat den Diebstahl als erwiesen angesehen und infolgedessen einen Teil des Anspruchs zuerkannt. Über den restlichen Teil soll nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht entschieden werden.

Bei der Entscheidung über den restlichen Anspruch ist das Berufungsgericht an sein Teilurteil nicht gebunden. Es könnte den restlichen Anspruch z.B. mit der Begründung als nicht bestehend ansehen, der Diebstahl sei nicht bewiesen. Außerdem hätte das Revisionsgericht zu dem Ergebnis kommen können, das Berufungsgericht habe die Rechtsgrundsätze zur Annahme eines Kfz-Diebstahls verkannt oder ihm sei ein Fehler in der Beweiswürdigung unterlaufen. Auch daran wäre das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Rest des Anspruchs nicht gebunden. Damit besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, weil das Berufungsgericht nicht gleichzeitig ein Grundurteil erlassen hat.

Die Revisionserwiderung meint, nicht die irrtümliche Bezeichnung, sondern der Inhalt des Urteils sei maßgebend. Sie verweist auf die Ausführungen im Berufungsurteil, wonach der Klägerin gegenüber der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf die Neupreisentschädigung zustehe.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts reichen indessen nicht aus, um das Teilurteil - insoweit handelt es sich nicht um eine irrtümliche Bezeichnung - auch als ein Grundurteil auszulegen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts waren auch zum Erlaß des Teilurteils notwendig, denn über den Teil des Anspruchs hat das Berufungsgericht nicht entscheiden können, ohne von einem Anspruch auch dem Grunde nach auszugehen. Dies macht das Urteil noch nicht zu einem Grundurteil. Im übrigen fehlt nicht nur die Bezeichnung als Grundurteil. Wenn das Berufungsgericht gleichzeitig ein Grundurteil hätte erlassen wollen, hätte es auch entsprechend tenorieren müssen, daß nämlich die Klage dem Grunde nach berechtigt sei.

Die weiteren Rügen der Revision hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch.

Ende der Entscheidung

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