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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: IV ZR 134/05
Rechtsgebiete: VVG, InsO


Vorschriften:

VVG § 166
InsO § 47
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 134/05

Verkündet am: 3. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2005 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.

Er wurde durch Beschluss vom 21. Februar 2002 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der m + s E. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Diese unterhielt im Rahmen einer Gruppenversicherung eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers. Dem Versicherungsverhältnis lagen "Allgemeine Bestimmungen für den Firmengruppenversicherungsvertrag" (AVB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

"II. Bezugsrecht

1. Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unter den obengenannten und nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt.

Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten,

- alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,

- wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn,

- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden oder

- die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden.

...

V. Vorzeitiges Ausscheiden

1. Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der Gruppenversicherung aus, so meldet der Arbeitgeber unverzüglich die auf das Leben dieser Person genommene Versicherung ab. Mit der Abmeldung wandelt sich die Versicherung zum Ende des [Monats] beim Ausscheiden, frühestens aber zum Ende des bei der Abmeldung laufenden Monats in eine beitragsfreie um, sofern nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; andernfalls erlischt die Versicherung.

2. Hat die versicherte Person keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, so hat der Arbeitgeber mit der Abmeldung zu bestimmen, ob er

a) der versicherten Person

aa) den Anspruch auf die Versicherungsleistung,

bb) unter Kündigung der Versicherung den Rückkaufswert überläßt;

b) unter Kündigung der Versicherung

aa) Anspruch auf den Rückkaufswert erhebt;

bb) das frei werdende Deckungskapital in voller Höhe auf eine neue Versicherung innerhalb des Gruppenversicherungsvertrages verwenden will. ...

cc) das frei werdende Deckungskapital in voller Höhe bei der Beitragszahlung verrechnen will."

Der Kläger veräußerte am Tage der Insolvenzeröffnung einen Teil des Betriebes der Schuldnerin an die E. P. C. GmbH Betriebs- und Beteiligungsaktiengesellschaft; davon wurde auch das Arbeitsverhältnis des Streithelfers erfasst. Zu diesem Zeitpunkt war der Streithelfer 32 Jahre alt; er hatte noch keine unverfallbaren Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erlangt. Der Kläger meldete den Streithelfer nachfolgend als versicherte Person ab. Gegenüber der Beklagten nahm er den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 11.832,34 € für sich in Anspruch.

Das Landgericht hat seine Zahlungsklage abgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagte und der Streithelfer mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Streithelfer habe nur ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht erhalten. Dieses falle in die Insolvenzmasse, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt seien, unter denen das Bezugsrecht stehe. Es müsse dabei zwischen dem Versicherungsverhältnis, das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehe, und dem arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Streithelfer unterschieden werden. Aus der Trennung der beiden Rechtsverhältnisse folge, dass der vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Streithelfer und der Beklagten entstehen lasse. Dingliche Wirkungen erhalte das Bezugsrecht des Arbeitnehmers nur, wenn auch im Deckungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts vereinbart werde oder solange die Voraussetzungen eines etwaigen Vorbehalts nicht eingetreten seien. Erst dann gehöre das Bezugsrecht (insolvenzfest) zum Vermögen des Arbeitnehmers. Hier sei eine Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts bei Insolvenzeintritt am 21. Februar 2002 nicht gegeben gewesen. Der Arbeitnehmer habe das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Das Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin sei beendet; insoweit komme es auf arbeitsrechtliche Überlegungen (§ 613a BGB) nicht an. Vielmehr sei allein die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages maßgeblich. Danach sei entscheidend, ob ein Arbeitsverhältnis gerade zur Versicherungsnehmerin bestehe. Dieses sei am 21. Februar 2002 durch den Verkauf eines Teils des Betriebes beendet worden und infolge der Betriebsübernahme auf die neue Arbeitgeberin übergegangen. Dadurch gehöre der Streithelfer nicht zum mitversicherten Personenkreis. Folgerichtig habe der Kläger den Streithelfer abmelden, dessen Versicherung kündigen und Anspruch auf den Rückkaufswert erheben dürfen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Der Kläger kann einen Anspruch auf den geltend gemachten Rückkaufswert nicht erheben. Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört zwar auch der Rückkaufswert nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b; vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a). Der Versicherungsnehmer kann jedoch über seine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen. Das hat die Schuldnerin zugunsten des Streithelfers getan, indem sie ihm ein Bezugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche umfasst, so auch den auf Zahlung des Rückkaufswertes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO).

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat dieses Bezugsrecht nicht mehr unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit gestanden.

Maßgeblich für den Inhalt des Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung es in den zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbarten Bedingungen erfahren hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 18. Juni 2003 unter II 1 aE). Nach Ziff. II 1 der AVB sollte der Streithelfer unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Allerdings hat sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis zum Streithelfer vor Eintritt des Versicherungsfalles enden, es sei denn, die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden bzw. das Arbeitsverhältnis 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre. Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des ihrem Arbeitnehmer eingeräumten Bezugsrechts wurde dadurch eingeschränkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich; in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten (Senatsurteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 2; BAG, VersR 1991, 211 und 942; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 166 Rdn. 21). Das gilt erst recht, wenn der Zweck des Vorbehalts endgültig entfallen ist und seine Voraussetzungen daher auch künftig nicht mehr eintreten können. Der seitens des Arbeitgebers gemachte Vorbehalt vermag die Rechtsstellung des Arbeitnehmers dann nicht mehr zu beeinträchtigen.

3. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden ist, hat indes keine Geltung für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2003 - 12 U 29/03 -, bei juris abrufbar, sowie VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 86; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 165 Rdn. 6a; Stegmann/Lind, NVersZ 2002, 193, 201; a.A. LG Köln, ZInsO 2003, 383; Tetzlaff, EWiR § 35 InsO 2/03, 931). Dieser Rechtsprechung ist der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat für einen im Wesentlichen gleichen Fall mit Beschluss vom 22. September 2005 (IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836) beigetreten.

a) Der Inhalt der AVB, wie ihn die Beklagte unter Ziff. II und V formuliert hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt darauf an, wie die AVB aus Sicht eines verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu verstehen sind (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig), der als Arbeitgeber durch den Abschluss einer Direktversicherung seinen Arbeitnehmern - also nicht nur dem Streithelfer - eine betriebliche Altersversorgung verschafft. Einzubeziehen sind dabei im Besonderen auch die Interessen der auf diese Weise versicherten Arbeitnehmer, die eine grundsätzlich unwiderrufliche Bezugsberechtigung erwerben sollen und von dem einschränkenden Vorbehalt unmittelbar betroffen sind (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - BGH-Report 2003, 811 (red. Leitsatz), im Übrigen unveröffentlicht, unter 2 a und b, jeweils zur Gruppenversicherung; BGHZ 142, 103, 107; Senatsurteil vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00 - VersR 2001, 714 unter 2 b, jeweils zu § 9 AGBG).

b) Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmungen unter Ziff. II der AVB hat der Versicherungsnehmer das Recht, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollte das Arbeitsverhältnis - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalles enden. Das wird ergänzt durch die Regelungen unter Ziff. V der AVB, die ebenfalls das "vorzeitige Ausscheiden" einer versicherten Person aus der Gruppenversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles betreffen. Hat der Versicherte - so der Streithelfer - noch keine unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG erlangt, kann der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) unter Kündigung der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erheben. Somit ist das Bezugsrecht so ausgestaltet worden, dass der Versicherungsnehmer bei einem "vorzeitigen Ausscheiden" einer versicherten Person - seines Arbeitnehmers - berechtigt sein soll, wieder frei über die Versicherungsansprüche zu verfügen.

c) Das lässt indes noch offen, ob es genügt, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung gefunden hat, oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssen.

(1) Der Versicherungsvertrag ist langfristig angelegt und dient der Altersvorsorge des Arbeitnehmers. Diesem ist daher daran gelegen, sich schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vor künftigen negativen Entwicklungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen seines Arbeitgebers zu schützen. Sein erkennbares Interesse geht dahin, frühzeitig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erwerben. Nur so kann schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenzfest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden. Dem ist durch die Vereinbarung eines dem Grunde nach unwiderruflich gestalteten Bezugsrechts Rechnung getragen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (1); vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 a; BGHZ 45, 162, 165). Es wird ein sofortiger Rechtserwerb des begünstigten Arbeitnehmers bewirkt und zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber, der durch den Abschluss der Direktversicherung zugleich seine Verpflichtung zur Entrichtung eines Insolvenzsicherungsbeitrages begrenzt (§ 10 Abs. 1, 3 Nr. 2 Satz 2 BetrAVG), den durch den Versicherungsvertrag verkörperten Wert dem Vermögen des Arbeitnehmers zukommen lassen will. Ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechtes bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Er nähme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Schon das spricht für eine einschränkende Auslegung der Reichweite des seitens des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gemachten Vorbehalts.

(2) Andererseits verdeutlichen die AVB aber auch, dass die Zuweisung der versicherungsrechtlichen Ansprüche in das Vermögen des Arbeitnehmers diesem nicht ermöglichen soll, das Arbeitsverhältnis nach freiem Belieben (vorzeitig) zu beenden und dennoch die Versicherungsansprüche zu behalten. Er soll insbesondere nicht das - unter Umständen vorteilhaftere - Angebot eines anderen Arbeitgebers annehmen, den Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers verlassen und gleichwohl noch auf die Versicherungsleistungen zugreifen können. Der Arbeitgeber will sich durch den Vorbehalt - zumindest auch - der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 - NJW 2000, 1197 unter II 1; ebenso BVerfG, VersR 1999, 600, 606). Er will mit der aufgrund des Vorbehalts eingeschränkten Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts verhindern, dass der Arbeitnehmer unter Mitnahme der erworbenen Versicherungsansprüche aus seinen Diensten ausscheidet. Dieses berechtigte Anliegen erfordert es indes nicht, das "vorzeitige Ausscheiden" des Arbeitnehmers auf jeden Fall der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es genügt, darunter solche Beendigungsgründe zu verstehen, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Insolvenzbedingte Betriebseinstellungen oder insolvenzbedingte Veräußerungen von Betriebsteilen gehören nicht dazu. Entscheidend ist, aus welchen Gründen der Streithelfer aus dem Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer, der ihm eine betriebliche Altersversorgung versprochen hat, und damit aus der Gruppenversicherung ausgeschieden ist. Diese Gründe waren insolvenzbedingt; allein darauf kommt es an.

d) Der Kläger ist zwar in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die Stelle der Schuldnerin getreten; insbesondere sind die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf ihn übergegangen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 1 InsO). Während der Schuldner als Unternehmer in erster Linie auf den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes bedacht ist, steht für den Insolvenzverwalter die Befriedigung der Insolvenzgläubiger im Vordergrund, sei es durch Fortführung oder Einstellung des Betriebes (§ 1 Satz 1 InsO). Bei der hier gebotenen Auslegung kommt es jedoch allein auf die Interessenlage bei Abschluss der Direktversicherung an. Es können allein die damaligen Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden, die nicht durch die späteren des Klägers ersetzt werden dürfen. Diesem Interesse des Versicherungsnehmers entspricht es, sich den Zugriff auf die Versicherungsleistungen zu erhalten, sollte der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aus dem Betrieb ausscheiden oder sonst eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung veranlassen. Dagegen rechtfertigen die Interessen eines redlichen, vertragstreuen Arbeitgebers es nicht, im Falle seiner Insolvenz dem versicherten Arbeitnehmer sein Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 aaO unter II 3 b (2); BAG VersR 1991, 211, 212). Dem kann die Revisionserwiderung nicht entgegenhalten, dass dies im Falle eines Insolvenzplanverfahrens (§§ 217 ff. InsO) einen "unauflösbaren rechtlichen Konflikt" ergebe. Denn nimmt die Schuldnerin, wie von der Revisionserwiderung im Einzelnen ausgeführt wird, nach Bestätigung des Insolvenzplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin am Geschäftsverkehr teil und wird auch das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten von ihr fortgesetzt, besteht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht unverändert fort.

Ende der Entscheidung

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