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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: IV ZR 136/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 136/05

vom 24. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 24. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. a) Streitwert für das Revisionsverfahren: Bis zur Erledigungserklärung 600 €, danach Gesamtbetrag der bis dahin entstandenen Kosten.

b) Streitwert für die Vorinstanzen: 10.500 €

Gründe:

Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend vollständig für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dabei kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden, dass der Kläger bei streitiger Entscheidung nur einen geringen Teil des Betrages erhalten hätte, den er in der Klage mit rund 10.500 € als im Streit befindlich angegeben hatte. Vielmehr ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie das Auskunftsbegehren durch Verwendung unwirksamer Klauseln ausgelöst hatte, der Kläger den Zahlungsantrag ohne die Auskunft nicht beziffern konnte und der Auskunftsanspruch in wesentlichen Punkten begründet war. Zu Lasten des Klägers fällt demgegenüber ins Gewicht, dass seine überhöhten Vorstellungen zum Leistungsanspruch nur zum Teil auf fehlende Auskünfte zurückzuführen waren. Im Wesentlichen beruhten sie auf einer unzutreffenden Rechtsansicht (vgl. BGHZ 164, 297) über den Umfang seines Leistungsanspruchs (Zahlung des Rückkaufswerts ohne jede Verrechnung mit Abschlusskosten und einer erhöhten Überschussbeteiligung).

Ende der Entscheidung

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