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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: IV ZR 136/98
Rechtsgebiete: AGBG, VBLS


Vorschriften:

AGBG § 9 Abs. 1 Bk
VBLS § 43a
AGBG § 9 Abs. 1 Bk; VBLS § 43a

Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß es sich bei der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt.

Der Arbeitnehmer kann sich als aus der Satzung unmittelbarer Berechtigter auf eine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 9 AGBG berufen.

BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 136/98

Verkündet am: 23. Juni 1999

Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Die Klägerin war vom 1. April 1967 bis zum 30. November 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte überwiegend mit der Hälfte der tariflichen Wochenstundenzahl im öffentlichen Dienst tätig. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Berechnung ihrer zusätzlichen Versorgungsrente aus der Versicherung bei der Beklagten. Diese wendet zur Berechnung der Versorgungsrente § 43a ihrer Satzung (VBLS) an. Dadurch sieht sich die Klägerin gegenüber den Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Sie erstrebt mit der Klage die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versorgungsrente zu gewähren, die durch Ermitteln der Gesamtversorgung unter Gleichstellung mit Vollbeschäftigten errechnet werde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat sein Urteil mit denselben Entscheidungsgründen versehen wie sie als Ausführungen des Berufungsgerichts im Senatsurteil vom 30. September 1998 (IV ZR 262/97 - BGHZ 139, 333 = VersR 1999, 210 = ZTR 1999, 34) wiedergegeben sind. Die Revision erhebt Bedenken gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Satzung der Beklagten komme die Bedeutung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu, die der richterlichen Inhaltskontrolle unterlägen.

a) Die Revision führt aus, die Beklagte nehme mit der Gewährung der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst eine öffentliche Aufgabe wahr. Sie könne dies auch mit privatrechtlichen Mitteln, insbesondere auch mit privatrechtlichen Versicherungsverträgen tun. Dabei unterstehe sie jedoch der Aufsicht des Bundesfinanzministeriums, wobei diese auch die Rechtsaufsicht mit einschließe. Schon deshalb sei die Frage zu stellen, ob die Satzung einer solchen Anstalt den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer gewinnorientierten privatrechtlich organisierten Lebensversicherungsgesellschaft gleichgestellt werden könne.

b) Bedenken bestünden insbesondere deshalb, weil die Satzung der Beklagten auf einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien beruhe und die Versicherten als Begünstigte aus dem Gruppenversicherungsvertrag die Satzung so hinzunehmen hätten, wie sie von den Tarifvertragsparteien vereinbart werde. Nach § 14 Abs. 1 VBLS bedürften Satzungsänderungen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Länder. Anders als bei üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei die Satzung der Beklagten einschließlich sämtlicher Änderungen vielfach geprüft und genehmigt worden. Insbesondere sei § 43a VBLS von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in eingehenden Verhandlungen erarbeitet und tarifvertraglich vereinbart worden. Der Verwaltungsrat der Beklagten habe die Regelung des § 43a VBLS so beschlossen, wie von den Tarifvertragsparteien vereinbart.

c) Die Satzung der Beklagten entspreche nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers über Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie sie mit § 1 Abs. 1 AGBG zum Ausdruck kämen. Bei der Satzung handele es sich nicht um Bedingungen, die eine Vertragspartei der anderen "stelle". Vertragspartei der Beklagten seien die Arbeitgeber. Mit ihnen werde die Satzung ausgehandelt. Die Arbeitnehmer müßten als Versicherte den Gruppenversicherungsvertrag einschließlich der näheren Regelung in der Satzung in jedem Fall so hinnehmen, wie er von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt sei. Sie gehörten nicht zu dem vom AGB-Gesetz geschützten Personenkreis.

d) Selbst wenn man die Satzung der Beklagten dem AGB-Gesetz und seinem § 9 unterwerfen wolle, dürften jedoch tarifvertragliche Regelungen nicht an den zivilrechtlichen Grundsätzen von Treu und Glauben gemessen werden. Der Senat habe mit seinem Urteil vom 16. Oktober 1985 (IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142) herausgestellt, daß die maßgeblichen Grundentscheidungen dem Konsens der Sozialpartner vorbehalten bleiben müßten und daß die Gerichte diese Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen hätten. Diese Grundsätze schlössen aus, daß das Oberlandesgericht seine Vorstellung von einer Treu und Glauben entsprechenden Regelung an die Stelle der maßgebenden Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien setze.

2. Diese Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seit seinem Urteil vom 22. Mai 1967 (BGHZ 48, 35) in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Urteil vom 30. September 1998 aaO unter 4 b m.w.N.) entschieden, daß es sich bei der "Satzung" der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen handelt. Die Revision hat keine neuen Tatsachen genannt, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß gäben. Auch nach erneuter Überprüfung aufgrund der bisherigen Tatsachen hält der Senat an seiner Auffassung fest.

a) Die Beklagte hat ihr Rechtsverhältnis zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Mai 1967 (BGHZ 48, 35, 39) näher dargelegt. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, daß es für eine hoheitliche Regelung an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde. Eine solche gibt es auch heute noch nicht. Die Revision scheint den privatrechtlichen Charakter der die Beziehungen regelnden Satzung auch nicht in Frage stellen zu wollen.

Davon ausgehend ist festzustellen, daß es sich bei der Satzung der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die, weil sie Versicherungen regeln, Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Nach § 1 Abs. 1 AGBG sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen treffen auf die Satzung der Beklagten zu.

Jedenfalls seit der 1967 gültigen Satzung schließt die Beklagte mit den Versicherungsnehmern Gruppenversicherungsverträge ab (vgl. BGHZ 103, 370, 379 f.). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VBLS ist "Versicherungsnehmer" der Pflichtversicherung der Beteiligte, der nach § 19 Abs. 1 VBLS der Arbeitgeber ist. Bezugsberechtigte sind nach § 25 Abs. 2 Satz 3 VBLS die Versicherten, also die Arbeitnehmer. Versicherer ist, das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen, die Beklagte. Für das Zustandekommen dieser Vertragsverhältnisse hält die Beklagte die Satzung bereit. Da es sich bei den Versicherungsnehmern, den Beteiligten, nach § 19 Abs. 2 VBLS um Bund, Länder, Gemeinden und weitere juristische Personen handelt, mit denen die Verträge auf der Grundlage der Satzung abgeschlossen werden, handelt es sich bei der Satzung um Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.

Die Beklagte "stellt" als Verwenderin diese Bedingungen auch. Die Beklagte legt bei Abschluß der Gruppenversicherungsverträge mit den Arbeitgebern ausschließlich ihre Satzung zugrunde. Der einzelne Arbeitgeber, der seine Angestellten bei der Beklagten versichern möchte, hat keine Wahl, zu anderen Bedingungen den Vertrag zu schließen oder bei Vertragsschluß unmittelbar Einfluß auf Teile des Regelungswerks zu nehmen. Durch diese, den Arbeitgebern bekannte Übung, unterwerfen sie sich von vornherein der Satzung der Beklagten. Das genügt, um die Beklagte als Verwenderin der Bedingungen anzusehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 - BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 4).

b) Grundsätzlich sind in den Schutz des § 9 AGBG auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. BGHZ 120, 216, 223; 108, 52, 57; Brandner in Ulmer/Brandner Hensen, AGB-Gesetz 8. Aufl. § 9 Rdn. 75; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 3. Aufl. § 9 Rdn. 107). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen.

Der Schutzzweck des AGB-Gesetzes, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu verhindern (BGHZ 126, 326, 332; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 8. Aufl. Einl. Rdn. 29; Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. Einf. vor § 1 AGBG Rdn. 5), trifft auch auf die Verwendung der Satzung bei den Gruppenversicherungsverträgen durch die Beklagte zu. Daran ändert die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien am Zustandekommen der Satzung und deren Änderungen nichts.

Durch die Konstruktion eines Gruppenversicherungsvertrages wird vermieden, daß die Beklagte mit den durch die Versicherung Begünstigten, den Arbeitnehmern, Einzelverträge abschließen muß. Allein diese Konstruktion kann aber nicht rechtfertigen, daß die Interessen der Arbeitnehmer, die durch die Bedingungen der Satzung unmittelbar betroffen sind, als durch das AGB-Gesetz nicht zu schützen anzusehen wären. Zwar sind die Arbeitnehmer nach § 25 Abs. 2 VBLS nicht Versicherungsnehmer, sondern Bezugsberechtigte und damit auch nicht Partner des Versicherungsvertrages. Dennoch sind sie nicht dem Bezugsberechtigten eines Einzel-Lebensversicherungsvertrages gleichzustellen. In diesen Fällen liegt es allein am Versicherungsnehmer, ob und wen er als Bezugsberechtigten einsetzen möchte. Demgegenüber verfolgt der Gruppenversicherungsvertrag gerade ausschließlich das Ziel, die Bezugsberechtigten in den Genuß der Versicherungsleistung kommen zu lassen. So bestimmt auch § 2 VBLS, Zweck der Anstalt sei es, Arbeitnehmern der Beteiligten im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit diesem Anstaltszweck wäre es nicht vereinbar, wenn den Arbeitnehmern der Schutz, den das AGB-Gesetz verfolgt, entzogen würde, nur weil die Rechtsform eines Gruppenversicherungsvertrages gewählt wurde.

Freilich ist die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien bei den Satzungsänderungen nicht außer Betracht zu lassen. Darin unterscheidet sich die Satzung der Beklagten von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Versicherungsunternehmen. Die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien, durch die ein Ausgleich der Interessen angestrebt wird, kann bei der Beurteilung eine Rolle spielen, ob die in Frage gestellte Satzungsbestimmung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, auf die auch § 9 AGBG abstellt, vereinbar ist. Sie führt aber nicht dazu, der Satzung der Beklagten nicht den Charakter von Allgemeinen Versicherungsbedingungen zuzumessen. In der Mitwirkung der Tarifvertragsparteien liegt noch kein Aushandeln der Bedingungen zwischen den Vertragsparteien im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG. Die Satzung selbst ist nicht Bestandteil eines Tarifvertrages. Vielmehr liegt nur rein tatsächlich der Satzungsänderung eine tarifvertragliche Vereinbarung zugrunde. Die Tarifvertragsparteien haben keine Kompetenz zur Satzungsänderung. Diese liegt vielmehr in den Händen des Verwaltungsrats der Beklagten. Nach § 14 Abs. 1 VBLS kann der Verwaltungsrat nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Satzung beschließen sowie Ausführungsbestimmungen zur Satzung erlassen. Satzungsänderungen und Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die ihre Entscheidung im Einvernehmen mit mindestens zwei Dritteln der an der Anstalt beteiligten Länder trifft; das sind nicht die Beteiligten, die im Sinne des § 19 VBLS die Vertragspartner der Beklagten werden können. Wird danach die Satzung durch den Verwaltungsrat der Beklagten geändert, wird durch ihn die Umgestaltung des Bedingungswerks bestimmt, so daß die Tarifvertragsparteien rechtlich keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit haben. Deshalb geht es bei der rechtlichen Einordnung der Satzung als Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht um die Beurteilung von tarifvertraglichen Regelungen (vgl. Berger/Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand 1. März 1997 B 10.11). Daß das Bundesministerium der Finanzen nach § 3 VBLS die Aufsicht über die Anstalt führt, hat keinen Einfluß auf den Rechtscharakter der Satzung als Allgemeine Versicherungsbedingungen.

3. Handelt es sich also bei der Satzung der Beklagten um Allgemeine Versicherungsbedingungen, so unterliegen diese auch der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit das AGB-Gesetz nicht selbst der Kontrolle Schranken setzt.

a) Die Auffassung der Revision, die Schranke des § 8 AGBG erlaube keine Kontrolle des § 43a VBLS, ist nicht richtig. Diese Satzungsregelung gehört nicht zu dem Kernbereich, der nach § 8 AGBG keiner Kontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben bloße Leistungsbeschreibungen kontrollfrei (Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 - VersR 1999, 710 unter 2 a m.w.N., auch zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (Senatsurteil vom 24. März 1999 m.w.N. aaO).

Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 lit. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 lit. a VBLS, wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich des Betrages aus der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Demgegenüber handelt es sich bei § 43a VBLS, der mit "Sonderregelung bei Teilzeitbeschäftigung" überschrieben ist, um eine Regelung, die über die bloße Leistungsbeschreibung hinausgeht und diese näher ausgestaltet. Auch ohne diese Regelung könnte der wesentliche Vertragsinhalt bestimmt werden.

b) Bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG ist zu berücksichtigen, daß die Zusatzversorgung ihre eigene tatsächliche und rechtliche Problematik hat. Satzungsbestimmungen, die darauf angemessen eingehen, unterliegen keiner Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 154/83 - VersR 1986, 142 unter III). Bei der Frage, ob § 43a Abs. 4 und 5 VBLS die Teilzeitbeschäftigten unangemessen benachteiligt, handelt es sich aber nicht um Erwägungen, mit welchen Mitteln ein bestimmtes Ziel zweckmäßigerweise erreicht werden kann. Vielmehr ist das Ziel, nämlich die nach § 43a VBLS zu ermittelnde Höhe der Zusatzversorgung von Teilzeitbeschäftigten, zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 30. September 1998 (aaO unter 3) entschieden, daß diese Regelung nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist, weil sie die Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Der Revision, die eine Grundlage für das berechtigte Vertrauen der Teilzeitbeschäftigten in eine angemessene Gesamtversorgung vermißt, ist § 41 VBLS entgegenzuhalten. Danach erhält der Rentenberechtigte eine Gesamtversorgung, die auf 91,75 vom Hundert des fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach oben begrenzt ist. Von diesem Nettoversorgungssatz durfte auch der Teilzeitbeschäftigte ausgehen. Er brauchte nicht zu erwarten, daß seine Nettoversorgung allein deshalb geringer ausfallen werde, weil die Zusatzversorgungsanstalt aufgrund einer fiktiven Berechnung des Vollzeiteinkommens Steuerprogressionen berücksichtigt, die das Einkommen des Teilzeitbeschäftigten vor Erhalt der Rente nicht belasteten. Die Darstellung der Revision über die finanziellen Auswirkungen des Senatsurteils vom 30. September 1998 können nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Diese beruht darauf, daß die Beklagte selbst mit der 19. Satzungsänderung - um die sogenannte Überversorgung abzubauen - ihr Versorgungssystem auf Nettoversorgungssätze umgestellt hat (vgl. näher BGHZ 103,370). Es wird noch einmal darauf hingewiesen, daß es der Beklagten unbenommen bleibt, für andere als die durch Urteil entschiedenen Fälle eine andere Regelung zu finden, soweit diese den aufgezeigten Grundsätzen genügt und die Teilzeitbeschäftigten nicht unangemessen benachteiligt. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 30. September 1998 (aaO) verwiesen.



Ende der Entscheidung

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