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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: IV ZR 138/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 2339 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 27. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Auf eine Vernehmung der Zeugen S. , H. und G. kam es nicht an. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, können diese Zeugen nichts dazu bekunden, wie es zu der umstrittenen Unterschrift des Erblassers unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 gekommen ist. Es gibt auch keinen Lebenserfahrungssatz, dass die neben der Unterschrift der Ehefrau stehende Unterschrift des Erblassers unter einem als Gemeinschaftliches Testament bezeichneten Schriftstück auch tatsächlich vom Erblasser herrührt, wenn er es mit der Bemerkung "das haben wir gemacht" mit Zeugen besprochen hat. Überdies hat es sich nach der von der Beschwerde in Bezug genommenen Aussage des Zeugen S. bei dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nur um einen Entwurf gehandelt, auf dessen Grundlage ein notarielles Testament erst noch hätte errichtet werden sollen, der aber selbst noch keine Verfügung von Todes wegen darstellt. Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass jede unter Nr. 4 des § 2339 Abs. 1 BGB fallende Handlung zur Erbunwürdigkeit führt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1969 - III ZR 208/67 - NJW 1970, 197 unter 2 b; OLG Stuttgart ZEV 1999, 187 mit Hinweis auf die Nichtannahme der Revision S. 188).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 800.000 €
Ende der Entscheidung
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