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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: IV ZR 142/08
Rechtsgebiete: AHB
Vorschriften:
AHB § 2 Nr. 1 S. 2 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 11. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 80.000 EUR
Ende der Entscheidung
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