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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: IV ZR 144/06
Rechtsgebiete: VVG, UKlaG, VVG, BGB, AGBG, MBKK, UWG
Vorschriften:
VVG § 178g Abs. 3 | |
UKlaG § 1 | |
UKlaG § 2 | |
VVG § 178g Abs. 2 | |
BGB § 307 | |
BGB § 308 | |
BGB § 309 | |
AGBG § 13 | |
MBKK § 1 Abs. 2 Satz 1 | |
MBKK § 5 Abs. 2 | |
UWG § 3 | |
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2006 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens, verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, sich gegenüber Bestandsversicherten bei der Regulierung von Schadensfällen in der Krankenversicherung auf eine ab November 2003 eingefügte Ergänzung ihrer (im Übrigen den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - MBKK 94 - entsprechenden) Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) zu berufen.
Die Bestimmung des § 5 (2) AVB lautete ursprünglich:
Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Aus Anlass des Senatsurteils BGHZ 154, 154 ff. hat die Beklagte diese Klausel im Wege eines Treuhänderverfahrens nach § 178g Abs. 3 VVG um folgenden Zusatz ergänzt:
... oder wird für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme eine unangemessene hohe Vergütung berechnet. ...
Die Beklagte unterrichtete ihre Versicherten dahin, ihre AVB würden zum 1. Januar 2004 im Hinblick auf das genannte Senatsurteil dergestalt aktualisiert, dass der alte Rechtszustand wieder hergestellt werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte bei Meidung von Ordnungsstrafen verurteilt, sich gegenüber Bestandsversicherten auf die angegriffene Ergänzung zu berufen. Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, die das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt sehen möchte. Soweit der Kläger ferner beantragt hatte, die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen, welchen Versicherungsnehmern sie die geänderten Versicherungsbedingungen zugeschickt habe, und sie zu verurteilen, die Unwirksamkeit der Ergänzung allen davon betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen sowie dem Kläger Gelegenheit zur Überprüfung und Sicherstellung zu geben, dass jeder Versicherungsnehmer ein Richtigstellungsschreiben erhält, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die genannten Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.
A. I. Soweit sich der Kläger gegen die Klauselergänzung wendet, hält das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1111 veröffentlich ist, einen Klageanspruch aus § 1 UKlaG nicht für gegeben, weil allein die Frage streitig sei, ob das Treuhänderverfahren zu einer wirksamen Einbeziehung geführt habe; den Inhalt der Klauseländerung beanstande der Kläger bei Lichte betrachtet dagegen nicht. Im Verbandsklageverfahren könne aber nur der Inhalt, nicht die Art der Einbeziehung von Bedingungen kontrolliert werden. Zum Zuge komme vielmehr der Auffangtatbestand des § 2 UKlaG. Die Vorschrift des § 178g Abs. 3 VVG, deren Verletzung der Kläger rüge, diene dem Verbraucherschutz nicht nur als einem Nebenzweck. Sie sei verletzt, weil eine Klauseländerung hier zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass ohne die vorgenommene Klauseländerung eine von der Versichertengemeinschaft vernünftigerweise zu missbilligende Kostensteigerung zu befürchten gewesen wäre. Allenfalls könne eines Tages eine Erhöhung der Prämien nach § 178g Abs. 2 VVG in Betracht kommen.
II. Dem stimmt der Senat nur im Ergebnis zu.
1. a) Nach dem Wortlaut des § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind. Die in den §§ 305 ff. BGB geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist, soll mithin nicht Gegenstand eines Verbandsklageverfahrens nach § 1 UKlaG sein. Der sachliche Grund für diese, schon in der Vorgängervorschrift des § 1 UKlaG, dem § 13 AGBG, zum Ausdruck kommende Begrenzung des Anwendungsbereichs ist darin zu sehen, dass sich Fragen der Einbeziehung einschließlich der Frage, ob eine Klausel für den Vertragspartner des Verwenders überraschend ist, in aller Regel nur anhand der Einzelumstände beurteilen lassen. Sie sind daher für die abstrakte Klauselkontrolle im Verbandsklageverfahren ungeeignet (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1986 - IVa ZR 263/84 - VersR 1986, 908 unter 2 a; BGHZ 127, 35, 40; beide m.w.N.).
b) Mit § 178g Abs. 3 VVG hat der Gesetzgeber dem Krankenversicherer allerdings einen über §§ 305 ff. BGB hinausgehenden Weg zur Einbeziehung zusätzlicher oder veränderter Klauseln in die bereits mit den Kunden vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen an die Hand gegeben. Die Anpassung der bisherigen Bedingungen setzt die Zustimmung des davon betroffenen jeweiligen Versicherungsnehmers nicht voraus, sondern wirkt generell auf sämtliche Einzelverträge, denen die geänderten Versicherungsbedingungen zugrunde lagen. Vorausgesetzt wird nach Satz 1 eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens, die eine Anpassung der Bedingungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich macht; das ist von einem unabhängigen Treuhänder zu überprüfen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam und zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist (Satz 2). Mithin spielen Besonderheiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Einzelvertrag keine Rolle.
c) Deshalb trifft die ratio legis für die oben beschriebene Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 1 UKlaG hier nicht zu. Wegen der Beschränkung im Wortlaut dieser Vorschrift auf die Überprüfung von §§ 307 bis 309 BGB kommt eine erweiternde Auslegung allerdings nicht in Betracht. Geboten erscheint aber eine analoge Anwendung, jedenfalls wenn es um die Prüfung einer generellen Einbeziehung veränderter Klauseln auf einem Weg, wie er in § 178g Abs. 3 VVG eröffnet wird, in sämtliche Verträge geht, für die das geänderte Klauselwerk maßgebend ist. Damit wird dem Zweck des § 1 UKlaG Rechnung getragen, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen und unzulässigen Klauseln und den durch sie tatsächlich oft erzeugten Scheinbindungen freizuhalten (vgl. BGHZ 100, 157, 178; 136, 394, 400). Der Kunde soll durch das Verbandsklageverfahren gerade davor geschützt werden, dass er mit dem Hinweis auf neue Bedingungen missbräuchlich davon abgehalten wird, seine sich aus den ursprünglich vereinbarten Bedingungen ergebenden Rechte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 28. April 1983 - VII ZR 246/82 - NJW 1983, 1853 unter 2 b a.E.). Soweit der Senat im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 307/01 - VersR 2002, 1498 unter 1 b) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.
d) Den vom Berufungsgericht erwogenen Weg einer Anwendung von § 2 UKlaG hält der Senat dagegen nicht für gangbar. Es geht hier nicht darum, ob die Beklagte "in anderer Weise" als durch Verwenden von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucherschutzgesetzen zuwider handelt, sondern gerade um das Verwenden von Bedingungen. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 2 UKlaG auch auf solche Fälle würde § 1 UKlaG weithin überflüssig machen. Dass die Beklagte von einer gesetzlichen Vorschrift wie § 178g Abs. 3 VVG Gebrauch gemacht hat, lässt sich nicht als verbraucherwidrige Praxis einordnen, deren Abwehr § 2 UKlaG dient.
2. Die von der Beklagten hier im Treuhänderverfahren vorgenommene Änderung ihrer Bedingungen wird den Anforderungen des § 178g Abs. 3 VVG nicht gerecht und ist deshalb unwirksam.
a) Das wird bereits aus Satz 2 des § 178g Abs. 3 VVG deutlich, wonach selbst bei Unwirksamkeit einer der bisher verwendeten Klauseln der Satz 1 lediglich entsprechende Anwendung findet, aber nur unter der weiteren Voraussetzung, dass zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist. Der Senat hat jedoch in der Entscheidung BGHZ 154, 154 ff., die Anlass für das von der Beklagten durchgeführte Treuhänderverfahren war, keine Klausel für unwirksam erklärt. Er hat allerdings die Auslegung des Begriffs "medizinisch notwendige Heilbehandlung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK geklärt und der Auslegung des § 5 Abs. 2 MBKK widersprochen, wonach sich die dort getroffene Übermaßregelung auch auf einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Behandlungsumfang überhöhten Vergütungsansatz des Arztes oder Krankenhausträgers erstrecke (BGHZ 154, 154, 166 ff.). Die geänderte Auslegung einer Klausel steht der Erklärung der Unwirksamkeit aber gerade nicht gleich, bleibt in der Eingriffsintensität vielmehr deutlich dahinter zurück. Schon das legt ein Verständnis des § 178g Abs. 3 VVG dahin nahe, dass eine Änderung selbst von für die Begrenzung der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsamen Klauseln von vornherein seinem Anwendungsbereich nicht unterfällt.
b) Aber selbst wenn man auf die Voraussetzungen der Anpassungsbefugnis nach Satz 1 des § 178g Abs. 3 VVG abstellt, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung der Frage, wann eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens vorliegt und inwieweit sie auch durch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewirkt werden kann. Die Bestimmung des § 178g Abs. 3 VVG betrifft - wie auch die Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Recht betont - einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, für den eine spezielle Regelung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund gilt aber auch für § 178g Abs. 3 VVG, dass eine erhebliche, die Anpassung geschlossener Verträge rechtfertigende Störung des Äquivalenzverhältnisses nicht vorliegt, soweit Veränderungen in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899 Tz. 30). Die Formulierung von Versicherungsbedingungen durch den Verwender und deren ihm nachteilige Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehören aber, auch wenn die Klausel hier aufgrund der seit längerer Zeit allgemein aufgegebenen gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen früher anders verstanden worden ist (BGHZ aaO S. 169), zur Risikosphäre allein des Verwenders. Die richterliche Auslegung bringt lediglich zur Geltung, was nach Treu und Glauben und insbesondere aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie verändert die Verhältnisse mithin nicht. Über die danach von § 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversicherungsbedingungen nicht wirksam zum Nachteil des Versicherungsnehmers ändern (§ 178o VVG).
Davon unberührt bleibt die Befugnis des Versicherers, unter den Voraussetzungen des § 178g Abs. 2 VVG - so sie denn vorliegen - die Prämien neu festzusetzen.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 7 UKlaG zugebilligt, ohne dies freilich näher zu begründen. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503 unter II 3 e; vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 1286 Tz. 47). Für eine Veröffentlichung spricht hier, dass andere Verwender gleichartiger Versicherungsbedingungen gewarnt werden. Außerdem bietet die Veröffentlichungsbefugnis immerhin ein Hilfsmittel, das neben dem Bekanntwerden dieses Urteils zur Information der Betroffenen beitragen kann. Im Hinblick darauf ist die Einräumung der Veröffentlichungsbefugnis nicht zu beanstanden.
Danach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
B. Im Übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass dem Kläger die weiter geltend gemachten Folgenbeseitigungsansprüche nicht zustehen.
1. Auf § 8 i.V. mit § 3 UWG können die Anträge nicht gestützt werden. Denn die von der Beklagten gegenüber ihren Bestandsversicherten vorgenommene Klauselergänzung ist keine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der Senat hat zu der seinerzeit geltenden Fassung des UWG im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (aaO unter 1 a) entschieden, dass ein Schreiben des Versicherers an seine Bestandskunden, das die Ersetzung für unwirksam erklärter Versicherungsbedingungen in der Kapitallebensversicherung betraf, kein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs darstelle. Vielmehr fehle es an einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten Förderung des Wettbewerbs, wenn es nach einem Vertragsschluss allein noch um die Erfüllung und Durchsetzung individueller vertraglicher Pflichten gehe. In einem solchen Fall werde nur die Wahrnehmung der im Wettbewerb bereits erlangten Rechtsposition erstrebt, aber nicht die - durch den vorangegangenen Vertragsschluss bereits verwirklichte - Förderung des eigenen Wettbewerbs zulasten von Mitbewerbern.
Aus den gleichen Gründen fehlt es auch im vorliegenden Fall an einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten Wettbewerbshandlung. Die Beklagte hat ihre Versicherten lediglich darüber unterrichtet, dass für ihre AVB im Hinblick auf BGHZ 154, 154 ff. der alte Rechtszustand zum 1. Januar 2004 wieder hergestellt werde. Damit sollte ihre Leistungspflicht im Vergleich zu Mitbewerbern, die die Entscheidung BGHZ aaO hingenommen haben, eingeschränkt werden. Darin liegt auch nach der neuen Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG keine Handlung, die mit dem Ziel vorgenommen wird, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz zu fördern.
2. Das Gesetz über Unterlassungsklagen gewährt über den Anspruch auf Unterlassung hinaus nur einen Anspruch auf Veröffentlichung (§ 7 UKlaG). Der Bundesgerichtshof hat zu der Vorgängervorschrift des § 13 AGBG entschieden, vom Verwender einer unwirksamen Klausel könne nicht verlangt werden, dass er bereits abgewickelte Verträge rückabwickle oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam mache; seine Unterlassungspflicht gehe vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen, sie also nicht mehr zu verwenden (Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79 - NJW 1981, 1511 unter II 2 c cc). Weitergehende Ansprüche hat das Gesetz über Unterlassungsklagen nicht eröffnet.
Damit war auch die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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