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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: IV ZR 145/03
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 29. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 2003 wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klaganträge zu 3, 4 und 5 richtet, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 27.674,75 €.
Gründe:
I. Der Kläger war bei der Beklagten vom 5. Oktober 1991 bis zum 1. Januar 1994 rechtsschutzversichert. Er hat die Beklagte wegen mehrerer Rechtsstreitigkeiten auf Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Soweit diese vom Kläger erhobenen Ansprüche noch weiter verfolgt werden sollen (die angekündigte Revision ist ausdrücklich auf die Überprüfung der Abweisung der Klaganträge zu 3, 4, 5 und 7 beschränkt), liegen ihnen drei Darlehen über Beträge von 19.600 DM, 19.095 DM und 61.000 DM zugrunde, die der Kläger oder seine Mutter einer ehemaligen Nachbarin zur Verfügung gestellt hatten, die inzwischen nach Frankreich verzogen ist.
Wegen der Darlehensrückzahlung hatte der Kläger drei - zum Teil zugunsten seiner Mutter erlassene - Vollstreckungsbescheide erwirkt, deren Titulierungskosten er mit den Klaganträgen zu 3 (2.722,43 DM + 1.868,63 DM = 4.591,06 DM) und zu 4 (1.171,38 DM = ursprüngliche Titulierungskosten von 3.374,62 DM abzüglich von der Beklagten gezahlter 2.203,25 DM) von der Beklagten erstattet verlangt.
Wegen des Darlehens über 61.000 DM wollte der Kläger französische Anwälte mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Den insoweit von der Beklagten verweigerten Vollstreckungskostenvorschuß von 3.000 DM fordert er mit dem Klagantrag zu 5.
Schließlich hatte der Kläger mit Blick auf die Darlehensforderung von 61.000 DM beabsichtigt, gegen den Lebensgefährten bzw. Ehemann der früheren Nachbarin eine Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz zu erheben, weil er der Auffassung war, die Schuldnerin habe im Rahmen eines Immobilienerwerbs in Frankreich Vermögenswerte verschoben, um sie dem Zugriff des Klägers zu entziehen. Nachdem die Beklagte auch dafür Deckungsschutz abgelehnt hat, begehrt der Kläger mit dem Klagantrag zu 7 die Feststellung, daß sie ihm den aus dieser Weigerung entstandenen Schaden ersetzen müsse.
Das Berufungsgericht hat lediglich den Klagantrag zu 4 in Höhe von 385,34 DM (197,02 €) für begründet erachtet und die Klaganträge im übrigen abgewiesen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, soweit sie die Abweisung der Klaganträge zu 3, 4 und 5 betrifft, im übrigen (Klagantrag zu 7) ist sie unbegründet.
1. Für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der konkrete Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, muß die Wertgrenze für jeden Teil, der mit der Revision angegriffen werden soll, überschritten sein (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II; Beschluß vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter II 1).
2. Das ist hier hinsichtlich der Klaganträge zu 3 bis 5 nicht der Fall. Ob diese drei Anträge - wie der Beschwerdeführer meint - dadurch untrennbar miteinander verbunden sind, daß sie in Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung gegen dieselbe Darlehensnehmerin stehen, kann - mag diese Annahme auch fern liegen - offenbleiben. Denn selbst die Summe der Beschwer aus der Abweisung dieser drei Anträge bleibt mit insgesamt 4.283,15 € (Klagantrag zu 3: 2.347,37 €; Klagantrag zu 4: 598,92 € abzüglich zuerkannter 197,02 € = 401,90 €; Klagantrag zu 5: 1.533,88 €) weit hinter der Wertgrenze von 20.000 € zurück.
Ein untrennbarer Zusammenhang der vorgenannten Anträge zum Klagantrag zu 7, dessen Abweisung den Kläger in Höhe von 23.391 € beschwert (Darlehenssumme von 61.000 DM, Feststellungsabschlag von 25% wegen der Unwägbarkeit, inwieweit die vom Kläger beabsichtigte Anfechtung gegen den in Frankreich lebenden Anfechtungsgegner durchsetzbar gewesen wäre), besteht jedenfalls nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen Teil des Prozeßstoffs, über den mit Teilurteil hätte entschieden werden können. Das zeigt sich schon daran, daß Prozeßgegner der beabsichtigten Anfechtungsklage nicht die Darlehensnehmerin, sondern ihr Lebensgefährte oder Ehemann gewesen wäre und die Klage vorliegend nicht auf Versicherungsleistungen sondern die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gerichtet war. Damit liegt ein unter dem Gesichtspunkt des Deckungsanspruchs in der Rechtsschutzversicherung selbständiger Streitgegenstand und insoweit eine objektive Klagenhäufung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich auch nicht etwa darauf, daß derselbe Rechtsfehler des Berufungsgerichts gleichermaßen zur Abweisung sowohl der Klaganträge zu 3 bis 5 als auch des Klagantrags zu 7 geführt hätte. Denn nur den Klagantrag zu 7 hat das Berufungsgericht mit der allein tragenden Begründung abgewiesen, der Versicherungsfall, d.h. die Verschiebung von Vermögensgegenständen, sei erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen einwendet, das Berufungsgericht habe die nach Ende des Rechtsschutzversicherungsvertrages vorgenommene Vermögensverschiebung noch als Teil der früheren Versicherungsfälle (Nichtrückzahlung des Darlehens und die anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen) ansehen müssen, könnte diese Rechtsfrage losgelöst von den übrigen Anträgen geprüft werden.
3. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung des Klagantrags zu 7 wendet, zeigt sie nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ende der Entscheidung
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