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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: IV ZR 145/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beweisantrag auf Vernehmung der Notarin auf einen bestimmten Willen des Erblassers bei der Testamentserrichtung abzielen sollte, brauchte das Berufungsgericht dem auch deswegen nicht nachzugehen, weil für den Beweis dieser inneren Tatsache keine Indiztatsachen vorgetragen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489 unter II 1 und Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808 Tz. 16, 17). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 46.750,- EUR
Ende der Entscheidung
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