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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: IV ZR 146/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 146/01

vom

13. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch

am 13. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 18. März 2002 - KSB 780021013085 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die im Rubrum des - die Revision als unzulässig verwerfenden - Senatsbeschlusses vom 13. März 2002 als Revisionsklägerin und Beklagte aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2002 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 18. März 2002 mit der Begründung, sie habe ihrem im Revisionsverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten kein Mandat zur Revisionseinlegung, sondern lediglich den Auftrag erteilt, die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen.

II. Der - nach Rechtskraft der Kostenentscheidung vom 13. März 2002 - als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Rechtsbehelf bleibt erfolglos, weil er nur auf eine - hier nicht gerügte - Verletzung des Kostenrechts, nicht aber darauf gestützt werden kann, daß den Erinnerungsführer keine Kostenpflicht treffe (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Insoweit ist der Senat an die rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden und muß sich die Erinnerungsführerin deshalb darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Revisionseinlegung auseinanderzusetzen.

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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