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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: IV ZR 147/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 147/05

vom 11. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch den Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar ist der Auftraggeber grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig dafür, welche Mittel er dem Beauftragten überlassen hat (BGH, Beschluss vom 27. September 1984 - III ZR 216/83 - WM 1984, 1449 unter 2 a). Dass der Vortrag des Klägers dazu nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles vom Beklagten nicht wirksam bestritten worden ist, hat das Berufungsgericht aber im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 48.119,72 €

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