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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: IV ZR 147/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 565
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 11. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Tenor:

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 28. Mai 2008 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 511.291,88 EUR

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