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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: IV ZR 151/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 7. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 27.950,36 €
Gründe:
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.
Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf trifft nicht zu, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen und zudem pauschalen - Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen N. in erster und zweiter Instanz beruhten auf Missverständnissen. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Es hat aus dem Prozessverhalten der Klägerin und dem Aussageverhalten der Zeugen in rechtsfehlerfreier und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, die behauptete Absperrung und Entleerung der Wasserleitungen habe nicht stattgefunden, die Verletzung der Sicherheitsvorschrift also für bewiesen gehalten.
Das Berufungsgericht brauchte, anders als die Beschwerde meint, die Zeugin S. nicht dazu zu vernehmen, der Zeuge K. M. N. habe gegenüber dem Zeugen P. nicht geäußert, die Leitungen seien nicht entleert worden. Das Berufungsgericht hat dies als wahr unterstellt, aber mit Recht für unerheblich gehalten.
Zur weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.
Ende der Entscheidung
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