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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: IV ZR 157/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a S. 1 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 18. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
gemäß § 552a Satz 1 ZPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 13.345 EUR
Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Ende der Entscheidung
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