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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.1998
Aktenzeichen: IV ZR 159/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2351
BGB § 2351

Der Erbverzicht kann nach dem Tod des Verzichtenden nicht mehr aufgehoben werden.

BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - IV ZR 159/97 - OLG München LG Ingolstadt

LG Ingolstadt Entsch. v. 17.5.96 - 3 0 1704/95

OLG München Entsch. v. 14.4.97 - 31 U 3732/96

IV ZR 159/97


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 159/97

Verkündet am: 24. Juni 1998

Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1998

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. April 1997 aufgehoben und das Teil- Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 17. Mai 1996 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Pflichtteil des Klägers an dem Nachlaß der am 10. Juni 1993 verstorbenen J. B. C. S. 1/2 des Nachlaßwertes beträgt.

Die Entscheidung über die Kosten auch der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin u.a. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

Die am 10. Juni 1993 verstorbene Erblasserin hatte drei Kinder: den Kläger, einen schon 1984 ohne Kinder verstorbenen Sohn und den Vater der Beklagten. Dieser hat am 30. August 1972 durch notariellen Vertrag mit der Erblasserin auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegen eine Abfindung verzichtet. Er starb am 17. Januar 1979 und wurde von seiner zweiten Ehefrau und seinen beiden Kindern aus erster Ehe, der Beklagten und ihrem Bruder, beerbt. Durch Testament vom 27. Januar 1992 setzte die Erblasserin die Beklagte als Alleinerbin ein. In einem notariellen Vertrag vom 18. August 1992 vereinbarte die Erblasserin mit der Beklagten und ihrem Bruder die Aufhebung des Erbverzichts aus dem Jahre 1972, wobei klargestellt wurde, daß der Pflichtteilsverzicht nach wie vor bestehen bleibe.

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Aufhebung des Erbverzichts wirksam ist. Die Beklagte hat mit einem nach ihrer Ansicht die eingeklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche übersteigenden Anspruch auf eine Abfindung aufgerechnet, die ihr als Erbin zustehe, weil der Gesellschaftsanteil der Erblasserin an einer offenen Handelsgesellschaft nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages auf den Kläger übergegangen sei.

Auf den Antrag beider Parteien, ein Grundurteil über die Pflichtteilsquote zu erlassen, hat das Landgericht den Pflichtteilsanspruch des Klägers durch Teil- Grundurteil als dem Grunde nach zu 1/4 gerechtfertigt erklärt (ZEV 1996, 314). Mit der Berufung hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß ihm dem Grunde nach ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/2 des Nachlaßwertes zustehe. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (ZEV 1997, 299). Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß über die Höhe des Pflichtteils nicht durch Teil- Grundurteil hätte entschieden werden dürfen, sondern im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO. Das ist zutreffend.

1. a) Mit der Klage waren Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht worden, die prozessual und materiell-rechtlich selbständig sind. Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, daß jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93 - NJW 1994, 1791 unter II 2 a und b). Die Vorinstanzen haben indessen die Voraussetzungen des § 2325 BGB nicht geprüft.

b) Sollten sich die angefochtenen Entscheidungen nur auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch beziehen, wäre das Teilurteil nach § 301 ZPO unzulässig, weil die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestände (BGH, Urteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I 2; Urteil vom 5. Februar 1997 - VIII ZR 14/96 - NJW 1997, 2184 unter II 2 a). Die Entscheidung über den Grund des Pflichtteilsanspruchs hätte - entgegen der Auffassung der Beklagten in der Revisionserwiderung - keine Rechtskraftwirkung für die prozessual selbständigen Pflichtteilsergänzungsansprüche.

c) Darüber hinaus stand hier dem Erlaß eines Grundurteils entgegen, daß die Beklagte mit einem Gegenanspruch aufgerechnet hat, der nach ihrem, von den Vorinstanzen nicht geprüften Vorbringen die mit der Klage geltend gemachten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche übersteigt und mit diesen in rechtlichem Zusammenhang im Sinne von § 273 BGB steht. Mit der Gegenforderung macht die Beklagte zum Nachlaß gehörende Ansprüche geltend, die für den Umfang des Nachlasses und damit für die Höhe der vom Kläger verfolgten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche Bedeutung haben. Damit wurzeln die gegenseitigen Ansprüche in einem einheitlichen Lebensverhältnis, bei dem der eine Anspruch nach Treu und Glauben nicht ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht werden kann. Bei dieser Sachlage hätten die eingeklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden können, wenn die Vorinstanzen festgestellt hätten, daß sie die zur Aufrechnung gestellte Forderung übersteigen (BGH, Urteil vom 14. Juni 1962 - II ZR 117/61 - NJW 1962, 1618 = LM ZPO § 304 Nr. 19; Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 NJW RR 1994, 379 unter 4).

2. Obwohl das Berufungsurteil danach als Grundurteil keinen Bestand haben kann, hätte über die Pflichtteilsquote zulässigerweise durch Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO entschieden werden können. Von der Klärung dieser Vorfrage hängen die mit der Klage geltend gemachten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ab. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz ausdrücklich einen Feststellungsantrag gestellt. Dieser ist jedenfalls hilfsweise im Sinne des hier allein zulässigen Antrags gemäß § 256 Abs. 2 ZPO auszulegen und auch insoweit durch das Berufungsurteil seinem Sinne nach zurückgewiesen worden. Mithin kann der Senat über diesen, nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässigen Feststellungsantrag auch in der Sache entscheiden.

II. 1. Zur materiellen Rechtslage führt das Berufungsgericht aus, der Kläger könne als von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossener Abkömmling nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten als testamentarischer Alleinerbin den Pflichtteil verlangen. Wäre gesetzliche Erbfolge eingetreten, hätte sich der Erbteil des Klägers, nachdem der 1984 kinderlos vorverstorbene Bruder weggefallen war, auf 1/2 und der der Beklagten und ihres Bruders auf je 1/4 belaufen. Die Bestimmung des § 2310 Satz 2 BGB, wonach bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils derjenige nicht mitgezählt wird, der durch Verzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, greife hier nicht ein. Zwar habe der Vater der Beklagten 1972 wirksam auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, so daß sowohl er selbst nach § 2346 Satz 2 BGB als auch mangels abweichender Bestimmungen seine Abkömmlinge nach § 2349 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen gewesen seien. Dieser Verzicht sei jedoch durch den notariellen Vertrag der Beklagten und ihres Bruders mit der Erblasserin aus dem Jahre 1992 wirksam gemäß §§ 2351, 2348 BGB aufgehoben worden. Dadurch sei die Rechtsstellung der Abkömmlinge des Verzichtenden als gesetzliche Erben mit der Folge wiederhergestellt worden, daß sie bei der Berechnung des Pflichtteils des Klägers zu berücksichtigen seien.

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erbverzicht sei wirksam aufgehoben worden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Vielmehr kann der Erbverzicht nur von den Vertragschließenden selbst zu deren Lebzeiten aufgehoben werden (so auch Wüstenberg, ZEV 1997, 301; Pentz, MDR 1997, 1001). Dies ergibt sich für den Erblasser aus §§ 2351, 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB und entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. nur Staudinger/Schotten, BGB 13. Aufl., § 2346 Rdn. 96 m.w.N.). Nach herrschender Meinung kann aber auch Vertragspartner eines Aufhebungsvertrages mit dem Erblasser nur der Verzichtende selbst sein, auch wenn dies - anders als beim Erbvertrag (§ 2290 Abs. 1 Satz 2 BGB) - beim Erbverzicht nicht ausdrücklich aus dem Gesetz hervorgeht (MünchKomm/Strobel, BGB 3. Aufl., § 2351 Rdn. 2; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl., § 2351 Rdn. 7; AK-BGB/Teubner, § 2351 Rdn. 3; Palandt/Edenhofer, BGB, 57. Aufl., § 2351 Rdn. 1; a.A. Staudinger/Schotten, BGB 13. Aufl., § 2346 Rdn. 97; Dietz, Erbrecht, 1949, § 16 III 2 S. 99). Dafür sprechen vor allem folgende Gesichtspunkte:

a) Verzichtet ein Abkömmling (wie hier) oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt § 2349 BGB die Wirkung dieses Verzichts auf seine Abkömmlinge, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Erbverzicht erfaßt demnach kraft Gesetzes den ganzen Stamm des Verzichtenden, auch wenn der Verzicht nicht zugleich im Namen der Abkömmlinge des Verzichtenden erklärt worden ist und diese dem Verzicht nicht zugestimmt haben. § 2349 BGB ermöglicht dem Verzichtenden damit einen Eingriff in das von seinem gesetzlichen Erbrecht an sich unabhängige gesetzliche Erbrecht seiner Abkömmlinge.

Bei dieser Regelung ging man im Gesetzgebungsverfahren von der Vorstellung aus, der Erbverzicht diene häufig dem Ziel einer vorweggenommenen Erbfolge des Verzichtenden gegen Abfindung. Es entspreche weder den Absichten der Beteiligten noch der Billigkeit, den Abkömmlingen des Verzichtenden trotzdem demnächst die Geltendmachung ihres Erbrechts zu gestatten. Aus Gründen der Praktikabilität wurde die in § 2349 BGB angeordnete Wirkung des Erbverzichts auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden nicht davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall eine Abfindung geleistet wurde (Prot. V 607 f.; Staudinger/Schotten, § 2349 Rdn. 1 und 2).

In Anbetracht der Stellung, die § 2349 BGB dem Verzichtenden als Repräsentanten seines Stammes für die gesetzliche Erbfolge einräumt, versteht sich von selbst, daß der Verzichtende auch zur Aufhebung des Erbverzichts gemäß § 2351 BGB nicht der Zustimmung seiner Abkömmlinge bedarf (Staudinger/Schotten § 2346 Rdn. 98). Kommt es aber zu Lebzeiten des Verzichtenden (und des Erblassers) nicht zu einer Aufhebung des Erbverzichts, muß aus Gründen der Rechtsklarheit mit dem Tod des Verzichtenden feststehen, daß er und sein Stamm endgültig aus der gesetzlichen Erbfolge nach dem Erblasser ausgeschieden sind. Die vorweggenommene Erbfolge, an der sich der Gesetzgeber bei seiner Regelung des Erbverzichts orientiert hat, ist damit in der Person des Verzichtenden unabänderlich geworden mit der Wirkung, daß sich sein Stamm mit dem zufrieden geben muß, was der Verzichtende für seinen Erbverzicht vom Erblasser empfangen hat.

Das Berufungsgericht meint, die Abkömmlinge des Verzichtenden rückten nach dessen Tod gemäß § 1924 Abs. 3 BGB in seine Stellung ein, mit dem Erblasser eine Aufhebung des Erbverzichts vereinbaren zu können. Zwar ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß der Erbverzicht das Erbrecht der Abkömmlinge des Verzichtenden nicht vernichte, sondern nur ein Hindernis für die Verwirklichung ihrer Erbhoffnung bilde (Mot. V 476). Deshalb lebe das Erbrecht der Abkömmlinge wieder auf, wenn der Erbverzicht gemäß § 2351 BGB aufgehoben wird. Daraus folgt aber nicht, daß die Abkömmlinge nach dem Tod des Verzichtenden in der Lage wären, den noch bestehenden Erbverzicht durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Erblasser zu beseitigen. Vielmehr steht der Erbaussicht der Enkel weiterhin der Erbverzicht des den Stamm nach der gesetzlichen Erbfolge repräsentierenden Verzichtenden entgegen.

b) Das Berufungsgericht meint, der Erbverzicht begünstige allein den Erblasser; ihm müsse es daher freistehen, den Verzicht mit den Abkömmlingen des Verzichtenden wieder aufzuheben. Dem steht schon entgegen, daß der Erblasser den Verzicht nicht einseitig aufheben kann, sondern dazu nach § 2351 BGB ein Vertrag erforderlich ist. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden kommt der Erbverzicht darüberhinaus gem. § 2310 Satz 2 BGB anderen Pflichtteilsberechtigten zugute. Auch insoweit hat sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, der Erbverzicht werde regelmäßig gegen eine Abfindung vereinbart, so daß es zu Unbilligkeiten gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten führe, wenn deren Quote trotz der Abfindungszahlung so berechnet werde, als wenn der Verzichtende Erbe geblieben wäre (Prot. V 612 f.; MünchKomm/Frank, § 2310 Rdn. 1). Dies gilt auch, wenn die Abkömmlinge des Verzichtenden nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als sein Erbstamm an seine Stelle treten, weil der Verzichtende - wie hier - den Erbfall nicht mehr erlebt. Jedenfalls im Hinblick auf die Wirkungen des Erbverzichts nach § 2310 Satz 2 BGB liegt die Annahme fern, sie könnten durch Aufhebung des Erbverzichts auch dann noch beseitigt werden, wenn der Verzichtende gestorben und die mit dem Erblasser durch Vereinbarung vorweggenommene Erbfolge in der Person des Verzichtenden unabänderlich geworden ist. Es bleibt dem Erblasser unbenommen, die Abkömmlinge des Verzichtenden testamentarisch zu bedenken (BGHZ 30, 261, 267). Eine Befugnis des Erblassers, die kraft Gesetzes eingetretene Erhöhung der Quote eines Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod des Verzichtenden und ohne Zustimmung des gem. § 2310 S. 2 BGB Begünstigten wieder rückgängig zu machen, läßt sich mit den Grundsätzen des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts nicht vereinbaren.

c) § 2349 BGB ist allerdings keine zwingende Vorschrift, sondern eröffnet den Vertragsparteien des Erbverzichts die Möglichkeit, die nach dem Gesetz eintretenden Wirkungen für die Abkömmlinge auszuschließen. Der Gesetzgeber hat seine Absicht, eine Bevorzugung des Stammes des Verzichtenden zu vermeiden, nicht gegen den Willen der Vertragsparteien des Erbverzichts durchsetzen wollen. Daraus läßt sich indessen keine Befugnis der Abkömmlinge herleiten, die Wirkungen eines Erbverzichts, der keine Einschränkungen bezüglich der Abkömmlinge des Verzichtenden enthält, zum Nachteil anderer Pflichtteilsberechtigter aufzuheben.

Wollte man anders entscheiden, könnten die Abkömmlinge des Verzichtenden dessen Motive für den Erbverzicht durchkreuzen. Denkbar ist, daß dieser im Interesse einer Erhöhung der Pflichtteilsquote seiner Geschwister oder gerade zu dem Zweck auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, seine Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen (Pentz, MDR 1997, 1001, 1002). Es ist nicht einzusehen, daß die Abkömmlinge gleichwohl berechtigt sein sollten, nach dem Tod des Verzichtenden im Zusammenwirken mit dem Erblasser ihre abweichenden Interessen durchzusetzen.

III. Danach hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Pflichtteilsquote unzutreffend bestimmt. Insoweit ist die Sache entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Nach dem Tod des Vaters der Beklagten konnten sie und ihr Bruder den Erbverzicht nicht mehr aufheben. Also wäre der Kläger bei Eintritt gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe geworden. Die Beklagte und ihr Bruder können gemäß § 2310 Satz 2 BGB bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote nicht mitgezählt werden. Dem Kläger steht mithin eine Pflichtteilsquote in Höhe von 1/2 des Nachlaßwertes zu.

Ende der Entscheidung

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