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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: IV ZR 160/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 397 | |
ZPO § 402 | |
ZPO § 411 Abs. 3 | |
ZPO § 544 Abs. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 9. Mai 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni 2005 wird zugelassen.
2. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 72.723,87 €.
Gründe:
1. Es verletzt bereits den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. W. entgegen dem Antrag des Klägers nicht zur ergänzenden Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 30. Juli 2004 vorgeladen und angehört hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ungeachtet der nach § 411 Abs. 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, ob das Gericht einen Gutachter von Amts wegen zur mündlichen Anhörung lädt, das Recht jeder Prozesspartei aus den §§ 397, 402 ZPO, zur Gewährleistung ihres rechtlichen Gehörs einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich befragen zu können (vgl. u.a. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162 unter II 2 a; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120 unter II 2 c, jeweils m.w.N). Schon deshalb hätte das Berufungsgericht dem entsprechenden Antrag des Klägers vom 2. November 2004 stattgeben und den Sachverständigen ergänzend anhören müssen.
2. Hierzu hätte im Übrigen auch wegen der Privatgutachten der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. H. , mit dessen Stellungnahme sich das Berufungsurteil an keiner Stelle auseinandersetzt, und Dr. F. besonderer Anlass bestanden. Auch deshalb steht das Vorgehen des Berufungsgerichts im Widerspruch zu ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2 m.w.N.). Denn das insoweit nach § 411 Abs. 3 ZPO eröffnete Ermessen des Tatrichters ist dahin gehend auszuüben, dass vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten eines gerichtlich eingeholten Gutachtens nicht ungenutzt bleiben dürfen (BGH aaO m.w.N.). Besonderer Anlass zur Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten des Arztes Dr. H. bestand hier deshalb, weil der weitere vom Gericht beauftragte Sachverständige PD Dr. E. le sich einerseits mangels zeitnaher Feststellungen zum zurückliegenden Krankheitsverlauf der Schmerzsymptomatik des Klägers nicht imstande gesehen hatte, eine eigene Aussage über das Maß der Berufsunfähigkeit des Klägers in der Vergangenheit zu treffen, andererseits aber dem privaten Gutachten von Dr. H. in Fragen der Diagnose und Therapie weitgehend beigetreten war. Darüber hinaus erscheint es denkbar, dass Dr. H. infolge zeitnaherer Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Klägers überlegene Erkenntnismöglichkeiten zu dessen Befinden in der Vergangenheit besaß. Ebenso trifft das auf das ebenfalls vom Kläger vorgelegte private Gutachten des behandelnden Arztes Dr. F. zu, der den Kläger seit November 2003 kennt.
Ende der Entscheidung
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