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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: IV ZR 161/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 28. Juni 2006
beschlossen:
Tenor:
Der als Gegenvorstellung geltende Antrag des Beklagten auf Herabsetzung des Streitwerts gibt zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 keinen Anlass.
Gründe:
Die Wertfestsetzung richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten anhand der von ihm geltend gemachten Beteiligung von 1/5 an dem streitgegenständlichen Grundstück. Nach seinen eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben war dabei ein Grundstückswert von 250.000 € zugrunde zu legen, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommen insoweit Abschläge mit Blick auf die Umsetzung der Entscheidung in der Hauptsache nicht in Betracht. Gleiches gilt für die mit der Gegenvorstellung erstmalig angesprochenen - dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht einmal zu entnehmenden - Belastungen, zumal auch jetzt nicht zu erkennen ist, inwiefern diese den Wert der vom Beklagten beanspruchten Grundstücksbeteiligung beeinflussen.
Ende der Entscheidung
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