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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: IV ZR 165/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a Abs. 1 | |
ZPO § 98 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 18. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
Wert: bis 16.000 €
Gründe:
Der Kläger hat die Beklagte aus einer in Verbindung mit einer Restkredit-Lebensversicherung abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeits- Zusatzversicherung in Anspruch genommen. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.410 Euro sowie außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren von 120,34 Euro jeweils nebst Zinsen zu zahlen sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an ihn beginnend mit dem 1. Juli 2006 für die Dauer der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen monatlich 315 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat sich auf Leistungsausschlüsse berufen, die in ihren Versicherungsbedingungen enthalten sind und um deren Wirksamkeit die Parteien gestritten haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Im Revisionsverfahren haben die Parteien sich außergerichtlich dahin verglichen, dass die Beklage an den Kläger zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag einen Betrag von 15.000 Euro zahlt. Hinsichtlich der Kosten haben sie folgende Regelung getroffen:
"Von den Kosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3."
Im Anschluss daran haben die Parteien den Rechtsstreit durch beim Senat eingereichte Schriftsätze vom 9. und 27. Mai 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich haben sie die Erklärung abgegeben, hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits die im außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung gegen sich gelten lassen zu wollen und den Senat um eine entsprechende Kostenverteilung gebeten.
Dem entsprechend hat der Senat auf Grundlage der §§ 91a Abs. 1, 98 ZPO erkannt.
Ende der Entscheidung
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