Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: IV ZR 167/05 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 167/05

vom 4. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 4. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen das Senatsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der von Klägerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.

Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt lediglich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf.

Ende der Entscheidung

Zurück