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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: IV ZR 171/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 8.903,66 €
Gründe:
Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Den streitigen Tatsachenbehauptungen des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten war nicht nachzugehen, weil es darauf nicht ankommt. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 2. Juli 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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