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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: IV ZR 175/04
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
VVG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 175/04

vom 25. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 25. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 39.880,88 € (Rentenrückstände für 10 Monate und laufende Rente gem. § 9 ZPO)

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg hat sich durch das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 erledigt (BGHZ 163, 148, 150 f.; das Oberlandesgericht Nürnberg hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, VersR 2006, 1627 f.). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Arglistanfechtung zur Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an führt und § 21 VVG nicht anwendbar ist.

Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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