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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: IV ZR 177/97
Rechtsgebiete: AFB 30, ZPO, VVG


Vorschriften:

AFB 30 § 2 Abs. 1, Satz 1 und 2
ZPO § 416
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
VVG § 61 VVG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 177/97

Verkündet am: 21. Oktober 1998

Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1998

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1997 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Feuerversicherer auf Ersatz eines Brandschadens an eingelagerten Gastronomiemöbeln und einer ebenfalls eingelagerten Ladeneinrichtung in Anspruch. Seit der Nichtannahme ihrer Revision ist noch ein Betrag von 109.993 DM (106.689 DM für Gastronomiemöbel und 3.304 DM für die Ladeneinrichtung) mit Zinsen im Streit, den zu leisten die Beklagte in zweiter Instanz verurteilt worden ist.

Gesellschafter der Klägerin sind die Geschäftsführerin I. M. und ihr Sohn S. M.. Unter dem 7. August 1986 hat die erstere im eigenen Namen eine mit Police vom 19. August 1986 angenommene Geschäfts- und Betriebsversicherung für im Lager B.weg 10 in P. eingelagerte Gastronomiemöbel beantragt. Laut Nachtrag vom 1. Februar 1988 wurde der Vertrag unter Erhöhung der Versicherungssumme von 150.000 DM auf 250.000 DM und unter Ausklammerung des Risikos für Einbruchsdiebstahl- und Beraubungsschäden auf den Sohn S. M. als Versicherungsnehmer "umgeschrieben". Auf Antrag des seinerzeitigen Geschäftsführers der Klägerin J. S. wurde laut Police vom 3. März 1989 der Vertrag folgendermaßen geändert: Versicherungsnehmer wurde die Klägerin; die Versicherungssumme wurde auf 400.000 DM erhöht und die Versicherung auf die Gefahren aus Betriebsunterbrechungs-, Einbruchs-, Diebstahls-, Beraubungs- und Sturmschäden erweitert. In der Nacht vom 29. auf den 30. April 1989 brannte es im Lager B.weg 10. Ein Großteil der eingelagerten Gegenstände, zu denen kurz vor dem Brand eine (ausgebaute) Ladeneinrichtung hinzugekommen war, verbrannte, ein Teil wurde beschädigt, ein Teil blieb unversehrt. Das gegen J. S. wegen vorsätzlicher Brandstiftung eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Mai 1990 eingestellt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1990 lehnte die Beklagte die beanspruchten Leistungen ab, da von einer Eigenbrandstiftung auszugehen sei. Außerdem erklärte sie wegen arglistiger Täuschung und vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit im Jahre 1986 Anfechtung und Rücktritt, da I. M. die Frage nach Vorversicherungen wahrheitswidrig verneint habe.

Mit Grund- und Teilurteil hat das Landgericht den Zahlungsantrag der Klägerin für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und die Klage auf Feststellung, daß die Beklagte ihr Deckungsschutz hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens zu gewähren habe, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Die Parteien haben sich mit der Einbeziehung des Betragsverfahrens in die Entscheidung des Berufungsgerichts einverstanden erklärt. Nach Beweisaufnahme, in deren Verlauf die Akten des bereits erwähnten Ermittlungsverfahrens zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Klagabweisung im übrigen zur Zahlung von 109.993 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. 1. Entschädigung für verbrannte oder brandgeschädigte Gastronomiemöbel:

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag laut Police vom 3. November 1989 nur zustehen können, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die versicherten Gegenstände zumindest unter Eigentumsvorbehalt von S. M. erworben hatte (§ 2 Abs. 1, Satz 1 und 2 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen - AFB 30). Es hat eine solche Rechtsstellung der Klägerin bejaht. In seiner hierfür gegebenen Begründung bleibt aber unklar, ob es gesehen hat, daß der Klägerin gegenüber dem Bestreiten der Beklagten der Beweis dafür oblag, entsprechende Vereinbarungen über einen Erwerb unter Eigentumsvorbehalt tatsächlich am 6. November 1988 und damit vor dem Brandereignis vom 29./30. April 1989 getroffen zu haben. Diese Behauptung war nämlich beweisbedürftig geblieben, denn ihre Richtigkeit war nicht schon durch die entsprechende Datumsangabe in dem schriftlichen Vertrag erwiesen. Eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO begründet lediglich den vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem (oder den) Aussteller(n) abgegeben wurden. Dagegen ergreift die Beweisregel des § 416 ZPO nicht die Richtigkeit der beurkundeten Angaben, mithin auch nicht die Richtigkeit eines als Zeitpunkt der Erklärung vermerkten Datums (siehe dazu BGH, Urteile vom 5. Februar 1990 - II ZR 309/88 - NJW-RR 1990, 737 unter 5b und vom 17. April 1986 - III ZR 215/84 - NJW 1986, 3086 unter II 2a und III).

Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß die Beklagte den Beweis für eine Rückdatierung nicht erbracht habe. Indessen folgt daraus nicht zugleich, daß der von der Klägerin behauptete Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb unter Eigentumsvorbehalt bereits bewiesen wäre. Denn das Berufungsgericht hat bei der Frage, ob die Beklagte eine Rückdatierung bewiesen hat, gerade offen gelassen, welche Angaben des Zeugen S. M. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde zutreffen. Hält das Berufungsgericht danach aber eine Rückdatierung der Urkunde für möglich, ist es widersprüchlich, wenn es zugleich annehmen will, daß der Vertragsschluß am 6. November 1988 erfolgt sei. Dieser Widerspruch macht jedoch deutlich, daß das Berufungsgericht die hier gegebene Beweislastverteilung rechtsfehlerhaft verkannt hat. Schon das macht die Aufhebung seiner Entscheidung in Höhe der auf die Gastronomiemöbel entfallenden Entschädigung von 106.689 DM notwendig, ohne daß es insoweit auf die weiteren Rügen der Revision ankommt.

Ob und inwieweit die Rüge zu den nicht mehr vorhandenen Ermittlungsakten (siehe dazu unter 2. b)) entscheidungserhebliche Umstände für den hier in Rede stehenden Anspruch betrifft, wird erst der weitere Prozeßverlauf ergeben.

2. Entschädigung für die Ladeneinrichtung:

a) Das Berufungsgericht hält die Beklagte insoweit für verpflichtet, einen von ihm näher ermittelten Entschädigungsbetrag von 3.304 DM zu leisten. Dabei legt es unter anderem zugrunde, daß die Beklagte nicht gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei sei; eine Brandstiftung durch den früheren Geschäftsführer der Klägerin J. S. sei nicht erwiesen. Dieser sei unstreitig nur bis 16.00 Uhr im Lager gewesen, der Brand sei aber erst nach Mitternacht entdeckt worden. Nach Feststellungen der Kriminalpolizei seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Brandbeschleuniger verwendet worden; das Lagergut sei leicht brennbar gewesen, was gegen eine Brandlegung schon gegen 16.00 Uhr spreche. Zeitzündeinrichtungen seien nach dem in den Ermittlungsakten befindlichen Gutachten D. nicht zu finden gewesen. Auch eine Rückkehr des J. S. zum Lager nach 16.00 Uhr hätten die polizeilichen Ermittlungen nicht ergeben.

b) Dazu rügt die Revision, da die Ermittlungsakten (infolge zwischenzeitlicher Vernichtung) nicht mehr bei den Akten seien, könne die Argumentation des Berufungsgerichts zur Verneinung einer Täterschaft des J. S. revisionsrechtlich nicht überprüft werden.

Die Rüge ist begründet. Es liegt ein Verstoß gegen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor (vgl. BGHZ 80, 64). Damit wird eine Aktenrekonstruktion unerläßlich.



Ende der Entscheidung

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