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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: IV ZR 180/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 180/03

vom 23. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen:

Tenor:

1. Nach Rücknahme der Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2003 ist er des Rechtsmittels verlustig gegangen.

2. Die Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3. Die Gerichtskosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte zu 3) zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 2) und 3) die bei Rücknahme der Beschwerde des Beklagten zu 2) bereits entstandenen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner zu tragen. Soweit Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren erst nach Rücknahme der Beschwerde des Beklagten zu 2) entstanden sind, hat sie der Beklagte zu 3) allein zu tragen. Die eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3, 565 ZPO).

Streitwert: 160.923,45 €



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