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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: IV ZR 183/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 314 | |
ZPO § 320 | |
ZPO § 320 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seeiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 19. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Revisionsbeklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 5. Mai 2004 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97 - NJW 1999, 796; BGH, Beschluß vom 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55 - LM ZPO § 320 Nr. 2; Beschluß vom 9. November 1994 - IV ZR 294/93 - BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 2). Um einen Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfalten kann, (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88 - BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1, wo der Tatbestand eine prozessuale Erklärung einer Partei im Revisionsverfahren wiedergab), geht es hier nicht (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 9. November 1994 aaO).
Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergeht gemäß § 320 Abs. 3 ZPO zwar an sich aufgrund mündlicher Verhandlung. Das gilt indes nicht für die Verwerfung eines unzulässigen Antrags in der Revisionsinstanz (vgl. auch § 552 ZPO), da in einem solchen Fall einer mündlichen Verhandlung keine Bedeutung zukommt (BGH, Beschluß vom 9. November 1994 aaO; Beschluß vom 17. Dezember 1998 aaO).
Ende der Entscheidung
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