Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: IV ZR 183/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger benannten Zeugen für die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf die Verträge des Jahres 1995 später von einer Schenkung des Klägers gesprochen, nicht vernommen hat, wird im Berufungsurteil auf S. 27 begründet, weshalb auch bei Wahrunterstellung dieser Indiztatsachen daraus kein Schluss auf eine bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende, auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden kann. Damit sind diese Beweisantritte rechtsfehlerfrei wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben (BGHZ 53, 245, 259 f.; 121, 266, 271). Es trifft auch nicht zu, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung nicht damit auseinander gesetzt hätte, dass die Vertragsparteien Pflichtteilsansprüche des Bruders des Beklagten bedacht haben. Die Beschwerde nimmt S. 10 unten ausdrücklich die Feststellung auf S. 25 unten des Berufungsurteils hin, die Vertragsparteien hätten nicht die Absicht verfolgt, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders zu verhindern. Dass sie die Entstehung eines solchen Anspruchs aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Klägers auf den Beklagten im Jahre 1995 für möglich gehalten haben, bedeutet indessen nicht, dass es sich bei dieser Übertragung um eine Schenkung gehandelt haben muss; vielmehr kann die Absicht, eine Belastung des Familienunternehmens mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu vermeiden, auch durch eine Gleichwertigkeit der vom Beklagten für die Übertragung aufzubringenden Gegenleistungen verwirklicht worden sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.121.942 €
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.