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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: IV ZR 183/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 183/05

vom 24. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger benannten Zeugen für die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf die Verträge des Jahres 1995 später von einer Schenkung des Klägers gesprochen, nicht vernommen hat, wird im Berufungsurteil auf S. 27 begründet, weshalb auch bei Wahrunterstellung dieser Indiztatsachen daraus kein Schluss auf eine bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende, auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden kann. Damit sind diese Beweisantritte rechtsfehlerfrei wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben (BGHZ 53, 245, 259 f.; 121, 266, 271). Es trifft auch nicht zu, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung nicht damit auseinander gesetzt hätte, dass die Vertragsparteien Pflichtteilsansprüche des Bruders des Beklagten bedacht haben. Die Beschwerde nimmt S. 10 unten ausdrücklich die Feststellung auf S. 25 unten des Berufungsurteils hin, die Vertragsparteien hätten nicht die Absicht verfolgt, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders zu verhindern. Dass sie die Entstehung eines solchen Anspruchs aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Klägers auf den Beklagten im Jahre 1995 für möglich gehalten haben, bedeutet indessen nicht, dass es sich bei dieser Übertragung um eine Schenkung gehandelt haben muss; vielmehr kann die Absicht, eine Belastung des Familienunternehmens mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu vermeiden, auch durch eine Gleichwertigkeit der vom Beklagten für die Übertragung aufzubringenden Gegenleistungen verwirklicht worden sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.121.942 €

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