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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: IV ZR 184/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 5 | |
ZPO § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 | |
ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 11. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge vom 29. September 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO).
1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwieweit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Begründungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die beanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung geboten. Da der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlossenen Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrensgrundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.).
2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie beanstandet im Kern, dass angesichts der von Klägerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.
Der Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verhält sich die Rügebegründung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entscheidungsgründe nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Beklagten nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Vielmehr legt die Anhörungsrüge lediglich dar, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Tz. 6 und vom 13. Dezember 2007 aaO Tz. 2).
Ende der Entscheidung
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