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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: IV ZR 186/06
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 12 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 29. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 20.200 €.
Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Dezember 2006 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Zur Wirksamkeit der Belehrung, durch die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt worden ist, verweist der Senat auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. 3, an denen - auch in Anbetracht des Schriftsatzes der Klägerin vom 15. Januar 2007 - festzuhalten ist.
Ende der Entscheidung
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