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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: IV ZR 191/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 246 Abs. 1
GKG § 73
GKG § 11 Abs. 1
GKG § 54 Nr. 3
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 191/00

vom

27. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 27. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnungen vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Parteien haben über den Bestand und die rechtlichen Folgen eines notariellen Vertrages vom 23. Februar 1995 gestritten, in dem die Klägerin die Beklagten zu ihren vertragsmäßigen Erben eingesetzt hatte. Das Landgericht hat die u.a. auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2000 ist die Klägerin am 29. Oktober 2000 verstorben. Auf Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten ist das Revisionsverfahren durch Senatsbeschluß vom 6. Dezember 2000 gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt worden. Den Beklagten ist am 13. Juni 2000 durch das zuständige Nachlaßgericht ein Erbschein erteilt worden, der sie als Erben der Klägerin zu je 1/2 ausweist. Sie sind in dieser Eigenschaft durch Kostenrechnungen vom 18. Oktober 2001 auf Zahlung der durch die Revision entstandenen Gerichtskosten in Höhe von jeweils 4.430 DM in Anspruch genommen worden. Dagegen richtet sich ihre Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine 20/10 Verfahrensgebühr gemäß §§ 11 Abs. 1, 73 GKG i.V. mit Nr. 1230 (a.F.) des Kostenverzeichnisses angesetzt.

Die Verfahrensgebühr entsteht und wird fällig mit der Einreichung der Revisionsschrift (§ 61 GKG). Kostenschuldner ist derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG). Die Beklagten wenden sich nicht gegen ihre Inanspruchnahme als Rechtsnachfolger der Klägerin gemäß § 54 Nr. 3 GKG. Sie machen indes geltend, das Verfahren sei durch Konfusion beendet, nachdem sie die Klägerin - ihre vormalige Prozeßgegnerin - beerbt hätten. Das Kostenverzeichnis zum GKG regele diesen Tatbestand der Beendigung des Rechtsstreits nicht; er sei kostenrechtlich einer Revisionsrücknahme gleichzustellen. Mit dieser Begründung streben sie eine entsprechende Anwendung des Ermäßigungstatbestandes gemäß Nr. 1231 (a.F.) des Kostenverzeichnisses an.

Dem ist nicht zu folgen. Das Kostenverzeichnis enthält unter Nr. 1230 den Gebührentatbestand für das Revisionsverfahren im allgemeinen. Die dort ausgewiesene Verfahrensgebühr von 20/10 ermäßigt sich nach Nr. 1231 ausschließlich dann, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Revision oder der Klage beendet wird, bevor die Revisionsbegründungsschrift bei Gericht eingegangen ist. Alle anderen Beendigungsgründe werden vom Kostenverzeichnis unter Nr. 1231 nicht erfaßt, so daß es beim Grundtatbestand der Nr. 1230 und einer Verfahrensgebühr von 20/10 verbleibt.

Eine entsprechende Anwendung des Ermäßigungstatbestandes auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses um eine die allgemeine Gebührenpflicht einschränkende Bestimmung. Die in ihr enthaltene Aufzählung der privilegierten Ausnahmen ist - ebenso wie bei den vergleichbaren enumerativen Regelungen für das Prozeßverfahren erster Instanz unter Nr. 1211 (a.F.) und für das Berufungsverfahren unter Nr. 1221 (a.F.) - abschließend (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG [Loseblattsammlung] KV Nr. 1211 Rdn. 2; Markl/Meyer, GKG 4. Aufl. KV Nr. 1202 Rdn. 13; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. KV Nr. 1211 Rdn. 1 f.; OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 942).

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