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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: IV ZR 195/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 195/05

vom 21. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke

am 21. November 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte verkennt, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass dem Kläger bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt - April 1999 - eine Umorganisation wirtschaftlich nicht zumutbar war (Urteil ab S. 9 Mitte und S. 10 Abs. 1).

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Streitwert: Bis 80.000 €

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