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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: IV ZR 197/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 5. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 42.723,97 €
Gründe:
1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagte habe den Kläger vor oder mit Übersendung des Zusatzfragebogens auf ihre Erkenntnisse aus der Uni-Wagnis-Datei hinweisen müssen, liegt ein Zulassungsgrund seit dem Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 (IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481) nicht mehr vor. Daraus ergibt sich, dass die mit der Dateiabfrage zusammenhängenden rechtsgrundsätzlichen Fragen geklärt sind. Eine Hinweispflicht oder Nachfrageobliegenheit des Versicherers besteht nicht.
Sonstige Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Frage, ob eine Belehrung über die Rechtsfolgen falscher Angaben mit dem von der Beklagten verwendeten Wortlaut ausreichend ist, in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Formulierung der Belehrung, die in den Vorinstanzen nicht problematisiert worden ist, auch sonst überhaupt so verstanden wird, wie es die Beschwerde meint.
2. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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