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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: IV ZR 199/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
ZPO § 9 | |
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 9 ZPO | |
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 9 ZPO | |
GKG § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert
am 25. November 1998
beschlossen:
Die Beschwer des Klägers wird auf
163.500 DM
festgesetzt.
Gründe:
Zwischen den Parteien ist seit 5. Oktober 1992 ein Verfahren rechtshängig, in dem der Kläger von der Beklagten, seinem Berufsunfähigkeitsversicherer, für die Zeit vom 15. Oktober 1991 bis 31. August 1992 Rentenrückstände in der bezifferten Höhe von 10.500 DM und für die Zeit danach bis längstens 1. September 2023 eine im voraus zahlbare vierteljährliche Rente von 3.000 DM verlangt. Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Seine Beschwer hat das Berufungsgericht mit 52.500 DM festgesetzt.
Dem Antrag des Klägers, seine Beschwer heraufzusetzen, war stattzugeben.
a) Aus Rentenrückständen ergibt sich eine Beschwer von 13.500 DM, denn bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage werden die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt (s. z.B. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59 - NJW 1960, 1459 und vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96).
Da der Kläger hier eine Vorausfälligkeit der Vierteljahresrentenbeträge geltend gemacht hat, ergibt sich über den beziffert ausgewiesenen Rückstand von 10.500 DM hinaus eine Beschwererhöhung durch die zum 1. September 1992 fällig gewordene Vierteljahresrente in Höhe von 3.000 DM, zusammen 13.500 DM.
b) Der Kläger hat seinen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen vor dem 1. März 1993 rechtshängig gemacht. Deshalb ist für die Beschwerfestsetzung die alte Fassung des § 9 ZPO gemäß Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 - BGBl. I S. 50 - maßgebend geblieben. Nur für den nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 9 ZPO zu berechnenden Gebührenstreitwert ist mit § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG eine hiervon abweichende Regelung in den Rechtsmittelinstanzen getroffen worden, sofern das Rechtsmittel nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung - hier des § 9 ZPO - eingelegt worden ist (s. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1994 - IV ZR 259/93 - NJW-RR 1995, 443). Damit ist der zwölfeinhalbfache Jahresbetrag für die Bemessung der Beschwer maßgebend geblieben.
Ende der Entscheidung
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