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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: IV ZR 201/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 201/05

vom 13. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe bei Errichtung der Vollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er ihr sein gesamtes Bankguthaben schenken und dies auch schriftlich beurkunden wolle (GA II 213), tatrichterlich dahin gewürdigt, eine solche Äußerung könne durchaus auch bedeuten, dass der Erblasser seinerzeit beabsichtigte, die Beklagte als Erbin einzusetzen, dass die Vollmacht aber lediglich den Zweck hatte, der Beklagten Verfügungen zwischen Erbfall und Erteilung des Erbscheins zu ermöglichen (BU 11 oben). Gegen diese Würdigung wendet sich die Beschwerde nicht; sie wird von dem Vortrag der Beklagten gestützt, der Erblasser habe die beabsichtigte Zuwendung durch eine letztwillige Verfügung anordnen wollen (GA I 30 f., 34; II 201). Damit hat die Beklagte die Behauptung des Klägers, die Vollmacht habe der Beklagten lediglich die Möglichkeit verschaffen sollen, sich im Erbfall "um die ganze Angelegenheit" zu kümmern (GA II 181), nicht wirksam bestritten. Schon aus diesem Grund kam eine Vernehmung der zu den Äußerungen des Erblassers bei Errichtung der Vollmacht benannten Zeugen nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auch die Anforderungen an die Darlegungslast nicht überspannt, wenn es der Beklagten vorhält, sie habe keine über eine reine Vollmachtserteilung und eine Begünstigungsabsicht hinausgehenden Äußerungen des Erblassers vorgetragen (BU 11 IV und V; vgl. auch BU 10 III). Die Beschwerde teilt auch nicht mit, was die Beklagte dem Berufungsgericht vorgetragen hätte, wenn ein Hinweis darauf früher erteilt worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 110.000 €

Ende der Entscheidung

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