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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: IV ZR 204/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IV ZR 204/05

vom 5. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die angegriffene Entscheidung betrifft - vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 12. Juni 1985 (IVa ZR 108/83 - VersR 1985, 877) - die Anwendung des § 242 BGB in einem Einzelfall. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berechtigung der Prämienerhöhung streitig war und der Versicherer deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 159, 323, 329 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 21.931,73 €



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