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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: IV ZR 205/03
Rechtsgebiete: AHB


Vorschriften:

AHB § 4 II Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 205/03

vom 18. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die von der Beschwerde als grundsätzlich geltend gemachte Rechtsfrage ist geklärt, die Bedeutung der Klausel in § 4 II Nr. 1 Satz 2 AHB in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. Kenntnis von der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit bedeutet danach das Wissen, daß die Ware bei bestimmungsgemäßem Ge- oder Verbrauch unter gewöhnlichen Umständen eine schädigende Wirkung haben kann (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1951 - II ZR 116/50 - VersR 1952, 64 unter II; Urteil vom 27. Juni 1953 - II ZR 176/52 - VersR 1953, 316 unter 2; Urteil vom 26. Januar 1961 - II ZR 218/58 - VersR 1961, 265 unter 4; Littbarski, AHB § 4 Rdn. 388, 391; Wussow, AHB 8. Aufl. § 4 Rdn. 82; Kuwert, Allgemeine Haftpflichtversicherung 3. Aufl. Rdn. 4163; Schmalzl, Die Berufungshaftpflichtversicherung des Architekten und des Bauunternehmers, Rdn. 128; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. IV Anm. 6228).

Diese Definition hat das Berufungsgericht - jedenfalls im Ausgangspunkt - zugrunde gelegt. Im übrigen ist einer Zusammenschau der Würdigung des Berufungsgerichts die Feststellung zu entnehmen, daß der Kläger Kenntnis von der allgemeinen Schädlichkeit unter normalen Verhältnissen hatte. Das Wissen, daß gerade im konkreten Fall eine schädliche Wirkung eintreten wird, ist nicht erforderlich; ebenso wenig muß die Art des möglichen Schadens voraussehbar gewesen sein.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 123.000 €



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