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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: IV ZR 211/04
Rechtsgebiete: VVG, VHB, ZPO, AFB


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 3
VHB § 22 Nr. 1
VHB § 22 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
AFB § 14 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 211/04

vom 13. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 13. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Senats vom 15. Juni 2005 erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen.

Gründe:

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Senat geprüft, ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage die Zulassung der Revision rechtfertigt.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der beklagte Feuerversicherer sei dem Kläger gegenüber nach den §§ 6 Abs. 3 VVG, 22 Abs. 1 VHB 84 von der Entschädigungspflicht wegen Brandschadens frei geworden, weil der Kläger versucht habe, arglistig über die Höhe des beim Brand seines Hauses entstandenen Schadens zu täuschen, indem er zahlreiche Gegenstände als durch den Brand beschädigt oder zerstört bezeichnet hat, die in Wahrheit nicht verbrannt sind. Diese Täuschung betreffe 40% der im Dachgeschoß des Hauses angeblich gelagerten Sachen und 22% der geltend gemachten Schadenssumme. Das hat der Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen.

2. Er hat lediglich die Frage aufgeworfen, ob eine arglistige Täuschung über Tatsachen auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn sich die falsche Auskunft des Versicherungsnehmers auf Schadenspositionen bezieht, die wegen Erreichung der Versicherungssumme ohnehin nicht mehr zum Tragen kommen.

a) Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO. Zur Einschränkung der vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers nach arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers über die Schadenshöhe hat sich der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 96, 88, 91 ff, ferner im Urteil vom 23. September 1992 (IV ZR 199/91 - VersR 1992, 1465 unter I 2) geäußert. Das letztgenannte Urteil faßt diese Rechtsprechung wie folgt zusammen:

"Die dem allgemeinen Vertragsrecht eher fremde Sanktion der Leistungsfreiheit gemäß § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben, der aber auch der Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt (Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I, 3 c). Die Berufung auf die Leistungsfreiheit darf sich deshalb nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGHZ 96, 88, 92). Deren Annahme setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalles voraus: Der Verlust des Versicherungsschutzes muß für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschuldens an und die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen. Dabei kann es eine Rolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war, oder ob lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert werden sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, inwieweit die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Erforderlich ist daher immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände (BGHZ 96, 88, 92 f.; BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90 - VersR 1991, 1129 unter 2 c (2)). Nur wenn sich danach die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit als unzulässige Rechtsausübung darstellt, bleibt für die Anwendung des in § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB anerkannten Alles-oder-Nichts-Prinzips kein Raum; der Versicherer bleibt dann verpflichtet, die Entschädigung jedenfalls teilweise zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - IV ZR 549/68 - VersR 1969, 411 unter IV)."

Damit ist das Verhältnis von Treu und Glauben zu Vorschriften des Versicherungsrechts, die an eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers über die Schadenshöhe die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers knüpfen, im Grundsätzlichen ausreichend geklärt. Die besonderen Umstände, die hinzutreten müssen, um die Leistungsfreiheit einzuschränken, sind allein eine Frage des Einzelfalls.

b) Bei der erforderlichen Abwägung der Gesamtumstände kann hier im übrigen auch nicht angenommen werden, die Beklagte berufe sich treuwidrig auf ihre Leistungsfreiheit. Der Kläger hat in großem Umfang über die Schadenshöhe getäuscht, um seine Position bei der Schadensregulierung zu verbessern (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 22 VHB 84 Rdn. 1). Er hat zudem noch in der Berufungsinstanz die volle von ihm behauptete Schadenssumme von fast einer halben Million DM ohne Rücksicht darauf geltend gemacht, daß die Versicherungssumme nur 196.000 DM (100.213,20 €) betrug. Es ist deshalb davon auszugehen, daß ihm diese Leistungsgrenze bei Vornahme der Täuschungshandlung nicht bewußt war. Damit hat der Kläger einen zwar teilweise untauglichen, dennoch aber strafbaren Versuch des Betruges verübt. Die Versagung des Versicherungsschutzes stellt für ihn vor diesem Hintergrund keine unbillige Härte dar.

Ende der Entscheidung

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