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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: IV ZR 215/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2003 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Schlußanträge des Klägers in der Berufungsinstanz betreffen jedenfalls wirtschaftlich dasselbe Interesse, nämlich eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von 240 Therapiestunden zu je 100 € zu erreichen. Der Hauptantrag ist ausdrücklich als Feststellungsantrag formuliert. Aber auch der Hilfsantrag, der keinen von der Beklagten zu zahlenden Betrag nennt und deren Verpflichtung auch sonst nicht der Höhe nach vollstreckungsfähig umschreibt, richtet sich der Sache nach auf eine Feststellung. Danach war für den Streitwert gemäß §§ 3, 5 ZPO der regelmäßige Feststellungsabschlag von 20% zu berücksichtigen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 19.200 €
Ende der Entscheidung
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