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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1998
Aktenzeichen: IV ZR 215/97
Rechtsgebiete: Erg. AVB, VerBAV 1975


Vorschriften:

Erg. AVB § 20 Nr. 1
Erg. AVB § 24
Erg. AVB § 26
VerBAV 1975, 2
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Bei einer Minderung eines bisherigen Jahresbruttoeinkommens von nicht ganz 70.000 DM um fast ein Drittel ist die bisherige Lebensstellung des Versicherten im wirtschaftlichen Bereich nicht mehr gewahrt.

BGH, Urteil vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97 - OLG München LG München

LG München I Entsch. v. 20.12.96 - 28 O 12605/96

OLG München Entsch. v. 23.6.97 - 17 U 1967/97

IV ZR 215/97


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 215/97

Verkündet am: 17. Juni 1998

Luttkus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1998

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 1997 im Umfang seiner Anfechtung und im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.271,60 DM zu zahlen nebst 4ö Zinsen aus 8.674,50 DM seit 1. März 1996, aus jeweils weiteren 1.734,90 DM seit 31. März 1996, 30. April 1996, 31. Mai 1996 und 30. Juni 1996.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht (weitere) Leistungen der Beklagten wegen andauernder Berufsunfähigkeit aus einer von seinem Vater für ihn abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aufgrund einer Hüftverletzung wurde der Kläger ab Oktober 1992 unstreitig in seinem erlernten und im Betrieb seines Vaters ausgeübten Beruf eines angestellten Schlossermeisters (mit einem Jahresbruttogehalt von 59.800,05 DM) berufsunfähig im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen. Er ließ sich darauf mit Erfolg zum Bautechniker umschulen und ist seit 1. Oktober 1995 als technischer Angestellter im öffentlichen Dienst beim Landbauamt M. beschäftigt. Bei seiner Einstellung wurde ihm ein Bruttogehalt von 3.627,02 DM monatlich zuzüglich eines Weihnachtsgeldes von 3.290,84 DM, d.h, von 46.815,12 DM jährlich, zugesagt.

Während der Umschulungszeit zahlte die Beklagte bis September 1995 die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von zunächst 1.500 DM monatlich und zuletzt 1.552,50 DM monatlich und stellte die Versicherung beitragsfrei. Mit Schreiben vom 30. November 1995 lehnte die Beklagte weitere Leistungen ab 1. Oktober 1995 ab, da der Kläger nicht länger berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen sei.

Der Kläger, der für 1995 auf der Basis einer fiktiven Fortbeschäftigung im Betrrieb seines Vaters sein Jahresbruttoeinkommen mit 69.160 DM errechnet, vertritt die Auffassung, sein Gehalt als technischer Angestellter im öffentlichen Dienst entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung als angestellter Schlossermeister, so daß die Beklagte ihm über den 30. September 1995 hinaus leistungspflichtig geblieben sei. Die Beklagte hält die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit für sozial hinnehmbar und macht ferner geltend, in der freien Wirtschaft, in der der Kläger trotz entsprechender Bemühungen keine Anstellung erreichen konnte, seien Bezüge erzielbar, die nur zu einer jedenfalls hinzunehmenden Einkommenseinbuße von 19% führten.

Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Mit der Revision begehrt er weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Rentenleistungen in Höhe von 13.972,50 DM, zur Beitragsrückgewähr in Höhe von 1.641,60 DM, jeweils nebst Zinsen von 4% ab 1. März 1996, und zur Zahlung einer monatlichen, jeweils zum Monatsende, erstmals am 31. Juli 1996, fälligen Berufsunfähigkeitsrente von 1.552,50 DM. Unangefochten läßt der Kläger die Abweisung seiner Anträge auf Feststellung von Beitragsfreiheit seit 1. Juli 1996 und auf Auskehr von künftigen Überschußanteilen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils, zu einer Teilverurteilung der Beklagten und zur Zurückverweisung der Sache im übrigen an das Berufungsgericht.

I.

Unabhängig von dem Streit der Parteien darüber, ob der Kläger über den 30. September 1995 hinaus berufsunfähig geblieben ist oder nicht, erweist sich seine Leistungsklage in Höhe von 20.271,60 DM als begründet.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. November 1993 ihre Leistungspflicht ab 1. Mai 1993 in Höhe einer monatlichen Rentenzahlung von 1.500 DM und einer Beitragsfreistellung von 182,40 DM anerkannt, wie es § 24 ihrer Ergänzenden Bestimmungen betreffend die Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit (künftig Erg. AVB) vorsieht. Gemäß § 26 Erg. AVB ist die Beklagte nach Anerkennung ihrer Leistungspflicht berechtigt, Fortbestehen und Grad der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen und dabei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen. Bei Entfallen von Berufsunfähigkeit kann sie ihre Leistungen einstellen. Jedoch wird die Einstellung nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden ihrer Mitteilung wirksam, frühestens zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsjahres.

Laut Versicherungsschein beginnt im Falle des Klägers das Versicherungsjahr am 1. Oktober. Demnach konnte die Nachprüfungsentscheidung vom 30. November 1995 die Leistungspflicht der Beklagten frühestens zum 30. September 1996 beenden. Dem Kläger stehen demnach für ein Jahr Rentenleistungen von 1.552,50 DM monatlich und die begehrte Beitragsrückgewähr von 1.641,60 DM (für neun Monate) ohne weitere Sachprüfung zu. Den bis 1. März 1996 fällig gewordenen Betrag von 8.674,50 DM hat die Beklagte, die mit Schreiben von diesem Datum nochmals ausdrücklich weitere Leistungen ablehnte, mit den begehrten 4% seit diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Die vom 1. März 1996 bis 30. Juni 1996 fällig gewordenen Monatsbeträge sind jeweils zum Monatsletzten zu verzinsen.

II.

1. Den Antrag des Klägers, die Beklagte zur Rentenzahlung über den 30. September 1996 hinaus zu verurteilen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der umgeschulte und nunmehr als technischer Angestellter im öffentlichen Dienst vollbeschäftigte Kläger sei nicht länger berufsunfähig. Unter den Umständen des vorliegenden Falles bestehe kein soziales Ungleichgewicht zwischen dem früher und dem jetzt ausgeübten Beruf im Sinne des § 20 Nr. 1 der Erg. AVB. Dessen Wortlaut entspricht der Fassung der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von 1975 (VerBAV 1975, 2):

"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."

Das Berufungsgericht hat bei seiner Wertung die Angaben des Klägers für das Jahr 1995 zugrunde gelegt, d.h. den Bruttoverdienst von 69.160 DM im Betrieb des Vaters einerseits, das im öffentlichen Dienst erzielte Bruttoeinkommen von 46.815,12 DM andererseits. Es hat daraus eine Einkommensminderung von nicht ganz 33% errechnet. Diese erachtet es als hinnehmbar, weil

a) der Kläger sich aus freien Stücken zu einer Umschulung als Bautechniker entschlossen habe;

b) er während der Umschulungszeit Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen habe;

c) es ihm gelungen sei, eine Arbeitsstelle im neuen Beruf zu finden;

d) und schließlich ein Teil der Einkommenseinbuße durch die höhere Arbeitsplatzsicherheit im öffentlichen Dienst ausgeglichen werde, was unabhängig von der aktuellen Arbeitsmarktlage gelte.

2. Mit dieser Begründung hat die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand.

a) Schon sein Ansatzpunkt entspricht nicht der von den Versicherern gewählten Struktur einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte leistet keinen finanziellen Beitrag zu einer Umschulung eines berufsunfähig gewordenen Versicherten. Dieser ist dementsprechend auch nicht in Form einer Obliegenheit oder gar einer vertraglichen Verpflichtung zu einer Umschulung gehalten. Er tut dies vielmehr aus freien Stücken und im eigenen Interesse und ist dabei in der Wahl des angestrebten Berufes gegenüber seinem privaten Berufsunfähigkeitsversicherer, der Bedingungen wie die Beklagte verwendet, frei.

b) Ob er nach einer erfolgreichen Umschulung einen Arbeitsplatz im gewählten Berufsfeld findet, ist allein sein Risiko (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. November 1985 - IVa ZR 23/84 - VersR 1986, 278 unter II 5). Dementsprechend vermag es die an die soziale Vergleichbarkeit zu stellenden Anforderungen (vgl. § 20 Erg. AVB) auch nicht herabzuschrauben, wenn er tatsächlich einen Arbeitsplatz gefunden hat.

c) Ebenfalls in den Bereich des nicht mitversicherten Risikos der jeweiligen Arbeitsmarktlage fällt es, ob ein gefundener Arbeitsplatz verhältnismäßig kündigungssicher ist oder nicht. Deshalb kann die Beklagte die Anstellung des Klägers im öffentlichen Dienst sich auch nicht umgekehrt für ein Absenken des Niveaus der sozialen Vergleichbarkeit zunutze machen.

d) Daß die Beklagte dem Kläger während der Umschulungszeit Leistungen gewährte, stellte kein überobligationsmäßiges Entgegenkommen dar. Sie kam damit lediglich ihrem - gegen Prämienzahlung - gegebenen Leistungsversprechen nach.

3. Damit bestehen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine berücksichtigungsfähigen Fallbesonderheiten.

Soweit es um die Vergleichbarkeit des vom Kläger nunmehr ausgeübten Berufes geht, war vielmehr nur zu prüfen, ob bei einer Bruttoeinkommensgröße von 69.160 DM jährlich eine Einbuße von nicht ganz 33%, nämlich um 22.344 DM, seine bisherige Lebensstellung nicht spürbar beeinträchtigt.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96 - VersR 1998, 42 herausgestellt, daß sich eine generelle Quote (der hinzunehmenden Einkommenseinbuße) angesichts der Bandbreite individueller Einkommen nicht festlegen lasse. Vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Betrachtung unerläßlich und geboten. Prozentuale Einkommens- und Gehaltsminderungen wirken sich - je nach Höhe des bisherigen Verdienstes - unterschiedlich belastend aus.

Hier geht es um ein Jahresbruttoeinkommen von nicht ganz 70.000 DM. In dieser Größenordnung läßt sich bei einer Gehaltsminderung von fast einem Drittel die bisherige Lebensstellung im wirtschaftlichen Bereich nicht mehr halten. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit scheidet damit - auf der bisherigen Berechnungsgrundlage des Berufungsgerichts - als Verweisungstätigkeit aus.

4. Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht ungeprüft gelassen, welches Einkommen für einen Bautechniker mit der Qualifikation und der Berufserfahrung des Klägers in der freien Wirtschaft erzielbar war bzw. ist. Grundsätzlich maßgebend ist im Rahmen der Beurteilung eines Vergleichsberufes das im betreffenden Berufsfeld erzielbare Einkommen. Dazu sowie zur etwaigen Notwendigkeit einer zusätzlichen Umschulung haben die Parteien mit Beweisangeboten (Bl. 43 ff., 100, 102 GA) unterschiedlich vorgetragen. Dem wird das Berufungsgericht nunmehr nachzugehen haben.

Ende der Entscheidung

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