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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: IV ZR 217/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden. den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen betreffend die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.564,60 €
Ende der Entscheidung
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