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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: IV ZR 219/03
Rechtsgebiete: AWB 1987, VVG, ZPO


Vorschriften:

AWB 1987 § 6 Nr. 2
AWB 1987 § 6 Nr. 2 Abs. 1
AWB 1987 § 6 Nr. 2 Abs. 2
AWB 1987 § 6 Nr. 2 Abs. 3
AWB 1987 § 6 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1
AWB 1987 § 7
VVG § 23
VVG § 24
VVG § 25
VVG § 26
VVG § 27
VVG § 27 Abs. 2
VVG § 28
VVG § 28 Abs. 1
VVG § 29
VVG § 30
VVG § 61
ZPO § 493 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 219/03

Verkündet am: 23. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der M. T. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Diese betrieb, ab dem 1. September 1995 vertreten durch den Geschäftsführer S. , einen Elektro-Einzelhandel; zu diesem Zwecke hatte sie im Hause Bahnhofstraße 5a in E. das Keller-, Erd- und erste Obergeschoß angemietet. Bei der Beklagten unterhielt sie eine Leitungswasser- und Betriebsunterbrechungsversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 1987) und die Zusatzbedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung (ZKBU 1987) zugrunde lagen.

Im Hause Bahnhofstraße 5a, das im Miteigentum der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) P. /G. steht, blieben seit dem Jahre 1992 das zweite und dritte Obergeschoß ungenutzt. Die GbR-Gesellschafter P. und G. waren bis zum 31. August 1995 zugleich Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. In den Wintern 1992 bis 1996 stellten sie in den leerstehenden Räumlichkeiten Heizlüfter auf und führten Kontrollgänge durch. In der Nacht vom 4. auf den 5. Februar 1996 kam es während einer seit November 1995 anhaltenden starken Frostperiode im dritten Obergeschoß zu einer Leckage an einem der über Putz verlaufenden Leitungsrohre, die der Kläger auf Erosion, die Beklagte auf einen Frostschaden zurückführt. Durch das austretende Leitungswasser kam es zu Überschwemmungen in den darunterliegenden Stockwerken. Die Gemeinschuldnerin, die ihren Anspruch gegen die Beklagte an die Sparkasse E. abgetreten hat, hat den ihr entstandenen Schaden an Einrichtung und Vorräten und aus der darauf beruhenden Betriebsunterbrechung zuletzt mit 72.098,29 € beziffert. Die Beklagte lehnt Versicherungsleistungen unter anderem deshalb ab, weil die Gemeinschuldnerin ihr die von den leerstehenden Räumlichkeiten ausgehende erhöhte Gefahr nicht angezeigt und überdies den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem sie keine Maßnahmen zum Schutz der frostgefährdeten Leitungen ergriffen habe.

Das Landgericht hat der Leistungsklage nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte sei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Gemeinschuldnerin leistungsfrei. Es habe über einen Zeitraum von mehreren Jahren die von den leerstehenden Räumlichkeiten ausgehende dauernde und jedem einleuchtende Gefahr eines Leitungswasserschadens bestanden. Diese Gefahr habe eine Pflicht der Gemeinschuldnerin zum Handeln begründet, der sie durch Betätigen der vorhandenen Absperrvorrichtungen an den Steigleitungen zum zweiten und dritten Obergeschoß hätte nachkommen müssen. Ein Absperren hätte bei einem Frost- oder auch Korrosionsschaden auf jeden Fall den Austritt einer größeren Menge Wasser verhindert. Die notwendige Kenntnis von der Gefahrenlage hätten die früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als Miteigentümer des Gebäudes gehabt. Die Geschäftsführer hätten schon in den Jahren 1992 bis 1995 auch zum Schutze des Vermögens der Gemeinschuldnerin entsprechende Maßnahmen einleiten müssen. Daß diese Maßnahmen außerhalb des Versicherungsortes durchzuführen gewesen wären, sei dabei ohne Belang. Dieses Unterlassen habe über den Zeitpunkt des Ausscheidens der Geschäftsführer fortgewirkt, denn im Februar 1996 sei der Schadensfall eingetreten.

Die Beklagte könne sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen der nicht erfolgten Anzeige einer Gefahrerhöhung berufen. Dabei bedeute das Nichtbeheizen der Räume im zweiten und dritten Obergeschoß eine Gefahrerhöhung auch für die darunter liegenden versicherten Räume, denn mit Wasser gefüllte Leitungen könnten bei Frost zerstört werden und erhebliche Schäden verursachen. Die Gefahrerhöhung habe seit dem Jahre 1992 bestanden, so daß die damaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin spätestens im Winter 1992/93 zur Anzeige bei der Beklagten verpflichtet gewesen seien. Die Geschäftsführer hätten Kenntnis von der Gefahrerhöhung gehabt, was daraus folge, daß sie versucht hätten, der Gefahr durch - wenn auch völlig ungeeignete - Maßnahmen zu begegnen. Das schlichte Auswechseln der Person der Geschäftsführer, wie hier zum 1. September 1995 geschehen, führe nicht notwendig dazu, daß der alte Kenntnisstand der juristischen Person vollständig erlösche; zumindest für eine Übergangszeit sei ihr die Kenntnis ehemaliger Geschäftsführer zuzurechnen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Dabei kommt es auf die Fragen, die dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben haben, nicht an oder sie sind durch die bisherige Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet; dennoch war der Senat an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).

1. Nach § 6 Nr. 2 Abs. 1 und 2 AWB 1987 darf der Versicherungsnehmer nach Stellung des Versicherungsantrages ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Er hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Wird die Anzeige nicht gemacht, so ist der Versicherer nach § 6 Nr. 2 Abs. 3 AWB 1987, der auf die §§ 23 bis 30 VVG und damit auch auf § 28 Abs. 1 VVG verweist, von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht auf Grundlage des bisherigen Vorbringens rechtsfehlerhaft bejaht.

a) Es hat bereits keine Feststellungen zum Beginn des Versicherungsverhältnisses getroffen. Den von den Parteien eingereichten Versicherungsunterlagen ist zu entnehmen, daß die Gemeinschuldnerin bei der Beklagten eine Leitungswasserversicherung mit Beginn zum 1. Mai 1993 genommen hat. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, wie er in der Klagschrift enthalten ist, ist der Versicherungsvertrag sogar erst unter dem 9. August 1995 zustande gekommen. In beiden Fällen findet die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin sei spätestens im Winter 1992/93 zur Anzeige einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 6 Nr. 2 AWB 1987 verpflichtet gewesen, keine tatsächliche Grundlage. Denn es war noch kein Versicherungsverhältnis zur Beklagten begründet, so daß die vom Berufungsgericht angenommene nachträgliche Gefahrerhöhung nicht gegeben sein konnte.

b) Auch im weiteren ist den Erwägungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Es hat die bei der Prüfung einer Gefahrerhöhung zu beachtenden Grundsätze unzutreffend angewandt.

(1) Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG, auf die § 6 Nr. 2 Abs. 3 AWB 1987 verweist, soll das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, daß das Verhältnis zwischen Risiko und Prämie nicht mehr der Risikolage entspricht, die er bei Abschluß des Versicherungsvertrages voraussetzen durfte. Von einer Gefahrerhöhung kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den in Rede stehenden Versicherungsvertrag überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Folgerichtig kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf einzelne Gefahrumstände an; statt dessen ist zu fragen, wie sich die Gefahrenlage ab Antragstellung (§ 6 Nr. 2 Abs. 2 AWB 1987, § 29a VVG) im ganzen entwickelt hat. Dabei sind alle ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen. Soweit den gefahrerhöhenden Umständen gefahrvermindernde entgegenstehen, sind sie gegeneinander abzuwägen (BGHZ 79, 156, 158; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - unter II 2 a aa bei juris abrufbar).

(2) Das Berufungsgericht hat diese Prüfung nicht vorgenommen.

Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, daß der Leerstand nicht die Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin, sondern die darüber liegenden Räumlichkeiten im zweiten und dritten Obergeschoß betraf. Es haben sich nicht die Gegebenheiten der versicherten Sache selbst nachträglich verändert, es war lediglich ihr äußeres Umfeld betroffen. Soweit das Berufungsgericht der Auffassung ist, auch Einflüsse außerhalb der versicherten Sache seien geeignet, das bei Antragstellung vorausgesetzte Verhältnis zwischen Prämie und Risiko zu Lasten des Versicherers zu verschieben, hätte es die Risikolage in ihrer Gesamtheit untersuchen müssen. Während sich bei einem Leerstand von Räumlichkeiten einerseits das Risiko erhöht, daß infolge unzureichender Beheizung und Wartung der Rohre ein Leitungswasserschaden eintritt und nicht alsbald entdeckt wird, fallen andere für Leitungswasserschäden typische Risikoursachen weg, die von regelmäßig genutzten Räumen ausgehen, wie etwa aufgrund ungenügender Beaufsichtigung wasserführender Haushaltsgeräte oder von Verstopfungen der Leitungsrohre. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt; eine - nach der erforderlichen Gefahrenaufrechnung - verbleibende überschießende Gefahrensituation ist auch sonst nicht ersichtlich.

(3) Sofern das Berufungsgericht davon ausgehen wollte, ein besonderer Umstand - wie hier eine strenge winterliche Frostperiode - sei geeignet, die allgemeine Risikolage nachhaltig zu Lasten des Versicherers zu verändern, so übersieht es, daß ein solcher Zustand nicht durchgehend seit dem Winter 1992/93 bestanden haben kann, er vielmehr durch das Einsetzen der frostfreien Jahreszeit unterbrochen worden ist. Mit dem Wegfall der Gefahrerhöhung ist aber auch die Anzeigepflicht gegenstandslos geworden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1975 - IV ZR 95/73 - VersR 1975, 845 unter A II). Die vom Berufungsgericht angenommene Anzeigepflicht der vormaligen Geschäftsführer hätte zu Beginn des betreffenden Winterhalbjahres jeweils neu eingesetzt und mit seinem Ablauf geendet, denn nur während der Frostperiode ist denkbar, daß ein Zustand erhöhter Gefahr geschaffen wurde, der seiner Natur nach geeignet war, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern konnte (vgl. BGHZ 7, 311, 317; Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - IV ZR 315/97 - VersR 1999, 484 unter 2 a). Darüber hinaus gilt auch hier, daß es das Berufungsgericht hinsichtlich der Frostperioden ab 1992 an einer Gesamtabwägung aller gefahrerheblichen Umstände hat fehlen lassen.

c) Danach ist für die Leistungsfreiheit der Beklagten nur maßgeblich, ob die Gemeinschuldnerin eine im konkreten Winterhalbjahr 1995/96 eingetretene Gefahrerhöhung entgegen § 6 Nr. 2 Abs. 2 AWB 1987, § 27 Abs. 2 VVG nicht zur Anzeige gebracht hat.

(1) Dazu gehört nach den genannten Bestimmungen neben der objektiven Gefahrerhöhung die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der erhöhten Gefahr. Diese Kenntnis konnte zu der betreffenden Zeit allein der Geschäftsführer S. haben. Auf die Zurechnung von Kenntnissen der vormaligen Geschäftsführer P. und G. kommt es schon deshalb nicht an, weil bislang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, daß es in den Jahren zuvor überhaupt anzeigepflichtige Zustände erhöhter Gefahr gab. Die Hinweise des Berufungsgerichts auf unzureichende Maßnahmen der Geschäftsführer setzen sich zudem nicht mit den Anforderungen auseinander, die sich aus § 7 AWB 1987 ergeben. Sollten die Geschäftsführer diesen Anforderungen auch mit Blick auf die leer stehenden Räume genügt haben, dürfte eine Gefahrerhöhung bereits aus diesem Grunde ausscheiden. Damit erübrigt sich zugleich die vom Berufungsgericht als zulassungswürdig erachtete Frage nach der - zumindest "übergangsweisen" - Zurechnung des Kenntnisstandes der ehemaligen Geschäftsführer nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Davon abgesehen, läßt es die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht erkennen, weil es lediglich zum Ausdruck gebracht hat, es "neige einer solchen Annahme zu".

(2) Zum Kenntnisstand des Geschäftsführers S. im November 1995 und danach hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz haben die Gesellschafter der GbR P. und G. in den oberen Geschossen regelmäßig Kontrollgänge vorgenommen, von denen der Geschäftsführer S. wußte. Das Berufungsgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob der Geschäftsführer S. über diese Kenntnis, daß sich die Gesellschafter um die oberen Geschosse kümmerten, hinaus auch wußte, welche Maßnahmen - etwa das Aufstellen von Heizlüftern - im einzelnen ergriffen wurden und daß diese den zu beachtenden Sicherheitsvorschriften nicht genügten. Nur dann aber wäre zu prüfen, ob der Geschäftsführer S. insgesamt davon auszugehen hatte, daß ein gefahrerhöhender Zustand nicht beseitigt und daher der Beklagten anzuzeigen war.

(3) Der Umstand, daß die Gesellschafter der GbR zugleich Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und deren frühere Geschäftsführer gewesen sind, ist unbeachtlich, solange diese im Winter 1995/96 nicht neben dem Geschäftsführer S. Repräsentanten oder Wissensvertreter der Gemeinschuldnerin gewesen sind. Wissensvertreter ist dabei, wer in nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle - oder an Stelle des dazu berufenen Organs - für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 167; BK/Schwintowski, § 6 VVG Rdn. 249; BK/Voit, § 16 VVG Rdn. 56). Als Repräsentant ist anzusehen, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten und befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung; BGHZ 122, 250, 252 f.). Zu beidem hat weder die Beklagte substantiiert vorgetragen, noch liegen sonst dazu Feststellungen vor.

d) Selbst wenn der Geschäftsführer S. Kenntnis von einer Erhöhung der Gefahr erlangt hätte, ohne diese der Beklagten unverzüglich zur Anzeige zu bringen, hätte dem Berufungsgericht immer noch die Prüfung oblegen, ob dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist (§ 6 Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 AWB 1987, § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 VVG). Er hat geltend gemacht, der Leitungswasserschaden sei nicht frostbedingt, sondern auf eine Erosion des Leitungsrohres zurückzuführen; es sei zu einer allmählichen Wandstärkereduzierung gekommen, die dem vorhandenen Innendruck nicht mehr habe entgegenwirken können. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, insbesondere das in dem zwischen den Parteien geführten selbständigen Beweisverfahren zur Klärung der Ursache der Leckage eingeholte Sachverständigengutachten nicht gewürdigt. Dazu hätte nach § 493 Abs. 1 ZPO Veranlassung bestanden; berufen sich beide oder auch nur eine Partei auf Tatsachen, über welche selbständiger Beweis erhoben worden ist, erfolgt die Beweisverwertung von Amts wegen (Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 493 Rdn. 1; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 493 Rdn. 2).

2. Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses des § 61 VVG bejaht hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die sich für diese Vorschriften ergebenden "Fragen des Pflichtenkreises eines Versicherungsnehmers" sind allerdings durch die Rechtsprechung des Senats geklärt; einer Zulassung der Revision hätte es mithin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht bedurft.

a) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Dazu bedarf es nicht stets eines Handelns des Versicherungsnehmers. Tritt der Versicherungsfall ein, weil er trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutze des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen hat, so hat er den Versicherungsfall durch Unterlassen "herbeigeführt", denn er hat das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, daß er die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zuließ, obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutze des versicherten Interesses in der Hand hatte und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon ebenso Gebrauch machen konnte und sollte, wie eine nicht versicherte Person. Um den Versicherungsschutz andererseits nicht unangemessen zu beschränken, muß der Versicherungsnehmer das zum Versicherungsfall führende Geschehen gekannt haben, wobei notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen ist, aus denen sich ergibt, daß der Eintritt des Versicherungsfalles in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist. Nur dann setzt sich der Versicherungsnehmer, der es durch Untätigkeit zum Eintritt des Versicherungsfalles hat kommen lassen, mit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung regelmäßig ebenso treuwidrig mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch wie derjenige, der den Versicherungsfall durch positives Tun herbeigeführt hat (Senatsurteile vom 14. April 1976 - IV ZR 29/74 - MDR 1976, 827; vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter III 1).

b) Das Berufungsgericht hält der Gemeinschuldnerin eine solche Untätigkeit vor. Es hat angenommen, sie habe den Versicherungsfall dadurch herbeigeführt, daß ihr Geschäftsführer es unterlassen habe, die Absperrhähne der zu den oberen Stockwerken führenden Steigleitungen zu betätigen, um auf diese Weise im Falle eines frost- oder erosionsbedingten Schadens den Austritt einer größeren Menge Wasser zu verhindern. Die erforderliche Kenntnis von der Gefahrenlage hätten schon die früheren Geschäftsführer P. und G. gehabt, die bereits in den Jahren 1992 bis 1995 in der Lage und verpflichtet gewesen wären, entsprechend tätig zu werden. Das übersieht abermals, daß die Gefahrenlage, soweit sie das Berufungsgericht auf einen drohenden frostbedingten Leitungswasserschaden zurückführen möchte, mit Ende der winterlichen Frostperioden ihre Erledigung gefunden hatte und erst im nachfolgenden Winter neu eintrat. Während der frostfreien Jahreszeit bestand keine Pflicht zum Betätigen der Absperrvorrichtungen; ohnehin hätten sich Versäumnisse nicht ausgewirkt, weil sie nicht ursächlich für den späteren Versicherungsfall geworden sein können. Auf eine Kenntnis der beiden vormaligen Gesellschafter von der (früheren) Gefahrenlage kommt es mithin schon deshalb nicht an. Soweit das zum Versicherungsfall führende Geschehen seine Ursache in einer Erosion des Leitungsrohres gefunden haben sollte, wie der Kläger behauptet, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß bereits in den vorangegangenen Jahren während der Amtszeit der Geschäftsführer P. und G. eine dringende und praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehende Gefahr für das versicherte Gut bestand; dagegen spricht bereits der Schadenseintritt erst im Februar 1996. Für den Geschäftsführer S. fehlt es ebenfalls an den genannten Feststellungen. Das Berufungsgericht hat sich noch nicht einmal damit auseinandergesetzt, ob er überhaupt wußte, daß Absperrvorrichtungen vorhanden waren, und ob er zu diesen freien Zugang hatte.

c) Schließlich ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht einen - von § 61 VVG vorausgesetzten - gesteigerten Fahrlässigkeitsvorwurf für gerechtfertigt hält. Insbesondere hat es in seine Überlegungen nicht einbezogen, daß aus Sicht des Geschäftsführers S. die Gesellschafter der GbR im zweiten und dritten Obergeschoß regelmäßige Kontrollgänge vornahmen, er also möglicherweise darauf vertrauen durfte, daß von dieser Seite ausreichende Maßnahmen zur Abwehr von Leitungswasserschäden getroffen wurden. Zu den Anforderungen, die an das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit zu stellen sind, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - IVa ZR 46/87 - VersR 1989, 141 unter 1 und 2; vom 14. Juli 1986 aaO unter II 2; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 2).

Ende der Entscheidung

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