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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: IV ZR 227/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. August 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat schließt aus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem von der Beschwerde gerügten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Die bei Prüfung der Verwirkung der Leistungsansprüche vom Berufungsgericht angestellte Gesamtbetrachtung trägt auch dann das von diesem gefundene Ergebnis, wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger nur kürzere Zeit Beiträge an die Beklagte geleistet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Dr. A. Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 82.961,57 €
Ende der Entscheidung
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