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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: IV ZR 232/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 b | |
ZPO § 554 a a.F. | |
ZPO § 554 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch
am 12. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Revision der Klägerin gegen das Teilendurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 26. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
3. Streitwert: 790.903,60 € (= 1.546.873 DM, nämlich:
a) für die schon durch Versäumnisurteil des Berufungsgerichts abgewiesenen Klageanträge I bis III: 2.541.873,75 DM - vgl. Beschluß des Berufungsgerichts vom 5. Oktober 2000 - abzüglich gezahlter 1.000.000 DM
b) zusätzlich für den Antrag auf Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses: 5.000 DM)
Gründe:
1. Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil rechtzeitig Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Nachdem der Rechtsstreit durch Beschluß vom 20. September 2001 an den Bundesgerichtshof verwiesen worden war, ist die Revisionsbegründungsfrist dreimal verlängert worden. Danach hat der Revisionsanwalt der Klägerin das Mandat niedergelegt. Auf seinen Antrag ist die Revisionsbegründungsfrist ein weiteres Mal um einen Monat bis zum 24. Mai 2002 verlängert worden, damit die Klägerin einen anderen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragen könne.
Mit einem am 21. Mai 2002 eingegangenen Schreiben beantragt die Klägerin persönlich, ihr einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen "zum Zwecke der Fristverlängerung zur Begründung der Revision". Das Mandat solle sich vorerst auf die Fristverlängerung beschränken und gegen eine dafür zu vereinbarende Gebühr abgegolten werden; ob die Revision durchgeführt werden solle, behält sich die Klägerin ausdrücklich vor. Sie habe an zwei Tagen nach einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt für den Antrag auf Fristverlängerung gesucht und nur Absagen erhalten. Zu einer Entscheidung über die Durchführung der Revision sei sie bisher aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen. Nach dem beigefügten Attest eines Dermatologen war sie bis zum 16. Mai 2002 wegen anhaltender Schmerzen nicht in der Lage, Gerichtstermine wahrzunehmen.
2. a) Danach sind die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht gegeben. Die Klägerin hat die von ihr behaupteten Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht nachzuweisen (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1); schon daran fehlt es hier. Vor allem kann nach Sinn und Zweck des § 78 b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht nur mit dem Ziel beantragt werden, eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu erreichen und die entstehenden Anwaltskosten auf diese Weise zu begrenzen. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung eines Vorschusses durch den Mandanten, kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1 und 2). Aus dem vorgelegten Attest ergibt sich nicht, daß die Klägerin etwa nicht in der Lage gewesen wäre, die notwendigen Entscheidungen rechtzeitig zu treffen.
b) Da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist, war sie gemäß §§ 554 Abs. 2 Satz 2, 554 a ZPO a.F. als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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