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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: IV ZR 232/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 232/03

vom 7. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zur Anschlussrevision bis zu 40.000 €, danach 47.902,42 €.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt, weil es fehlerhaft nach Klageinreichung fällig werdende Leistungen streitwerterhöhend berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239). Der Streitwert berechnet sich daher wie folgt: Rentenrückstände bis zum 31. März 1999: 5.796,55 €, laufende Rente ab 1. April 1999: 37.001,30 € abzüglich 20% Feststellungsabschlag = 29.601,04 €.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Beitragsrückzahlung für den Zeitraum 2. September 1998 bis 31. Mai 2000 in Höhe von 5.149,90 € verurteilt. Darin sind 14 Beitragsmonate nach Klageinreichung enthalten. Für die Freistellung von Beiträgen nach Klageinreichung sind deshalb nur noch 28 Monate zugrunde zu legen. Dies ergibt einen Betrag von 7.354,93 €. Da es sich um einen negativen Feststellungsausspruch handelt, ist kein Abschlag vorzunehmen.

Daraus ergibt sich ein Streitwert für die Zeit nach Einlegung der Anschlussrevision von 47.902,42 €.

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