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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: IV ZR 235/03
Rechtsgebiete: BSHG, BGB


Vorschriften:

BSHG § 90
BSHG § 90 Abs. 1 Satz 4
BGB § 2306
BGB § 2270
BGB § 2271
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 235/03

Verkündet am: 19. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagte als Erbin ihrer am 12. März 1999 verstorbenen Mutter auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester am Nachlass der Mutter in Anspruch. Der Vater der Beklagten und der Behinderten starb am 23. Mai 2000. Der Kläger hat die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 15. Januar 2002 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.

Die Eltern hatten am 25. August 1995 ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. In dem Testament heißt es weiter:

"Der überlebende Ehegatte von uns soll Vollerbe sein, so dass er über den gesamten Nachlass und sein Eigenvermögen frei verfügen kann. Sollte ein Kind bereits Pflichtteilsrechte nach dem Tode des ersten Elternteils geltend machen, verliert es beim Tod des länger lebenden Elternteils seinen testamentarisch festgelegten Anspruch."

Am 11. August 1999 errichtete der Vater ein handschriftliches Testament. Darin bestimmte er, dass seine behinderte Tochter als beschränkte Vorerbin einen Erbteil von 60% ihres gesetzlichen Erbteils als Barvermögen erhalten und die Beklagte "alles darüber hinausliegende" erben sollte. Zugleich setzte er die Beklagte bezüglich des Erbteils ihrer Schwester als Nacherbin ein und bestellte sie auf deren Lebenszeit zur Testamentsvollstreckerin. Sie sollte nach ihrem Ermessen Sachleistungen und Vergünstigungen erbringen, die geeignet sind, seiner behinderten Tochter Erleichterung und Hilfen zu verschaffen. Diese Verpflichtung sollte aber entfallen, sofern die Leistungen auf die Sozialhilfe angerechnet würden.

Die Beklagte und ihre Schwester machten keine Pflichtteilsansprüche geltend. Letztere bestätigte mit schriftlicher Erklärung vom 16. Juni 1999, dass sie keine Pflichtteilsrechte in Anspruch nehmen wolle.

Der Kläger beziffert seine Leistungen, die er nach dem Tode der Mutter für die Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 39 BSHG) bis Ende 2001 erbracht hat, auf 95.748,64 €. Er berechnet den Pflichtteil nach einer Quote von 1/8 des Nachlasses mit 42.115,05 €.

Seine Zahlungsklage in dieser Höhe ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil abgedruckt ist in ZEV 2004, 24 m. Anm. Spall S. 28 und ZERB 2004, 201 m. Anm. Ivo S. 174, hält den Kläger trotz der Anfechtung des Überleitungsbescheides für aktivlegitimiert. Der Überleitung stehe auch nicht entgegen, dass es Pflichtteilsberechtigten freistehe, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die Sonderregelung des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG erlaube einem Sozialhilfeträger grundsätzlich auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Hier gelte aber etwas anderes, weil im gemeinschaftlichen Testament die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs nach dem erstversterbenden Elternteil mit dem Verlust des testamentarisch festgelegten Anspruchs nach dem Tode des länger lebenden Elternteils sanktioniert sei; insoweit entfalte das gemeinschaftliche Testament Bindungswirkung, die die Verfügungsmacht des länger lebenden Ehegatten eingeschränkt habe.

Die Pflichtteilssanktionsklausel sei auch mit Blick auf § 2306 BGB unter Einbeziehung der letztwilligen Verfügung des Vaters und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 123, 368; 111, 36) gebilligte Gestaltung so genannter Behindertentestamente wirksam. Das gemeinschaftliche Testament werde davon ohnehin nicht berührt, so dass es auf die Wirksamkeit des Testaments des Vaters nicht einmal ankomme.

Aufgrund der Sanktionsklausel wäre die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod der Mutter wirtschaftlich einer Ausschlagung der Erbschaft nach dem Tode des Vaters gleich gekommen. Da das Ausschlagungsrecht gemäß § 2306 BGB als höchst persönliches Recht nicht gemäß § 90 BSHG überleitbar sei, sei es gerechtfertigt, dass der Sozialhilfeträger nicht anstelle des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil verlangen dürfe, weil das mit dem Verlust eines späteren testamentarischen Erbteils verbunden sei. Das wäre gleichbedeutend mit der (unzulässigen) Überleitung des Ausschlagungsrechts.

Die behinderte Tochter müsse daher weiter darüber befinden können, was aus ihrer Sicht für sie günstiger ist. Das sei hier zweifellos die Entscheidung gegen den Pflichtteil gewesen, weil damit auf Dauer sichergestellt sei, dass ihre persönlichen, durch die Sozialhilfe nicht gedeckten Bedürfnisse befriedigt werden könnten.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts trifft zu. Der Kläger ist infolge der Überleitung gemäß § 90 BSHG berechtigt, den streitgegenständlichen Pflichtteilsanspruch unbeschadet der Anfechtung des Überleitungsbescheides und unabhängig von den Vorstellungen der Pflichtteilsberechtigten gerichtlich durchzusetzen.

Die Revisionserwiderung räumt ein, dass unter öffentlich-rechtlichen bzw. sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten von einem wirksamen, die Zivilgerichte bindenden Überleitungsbescheid auszugehen ist, solange er nicht - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigkeit - durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben ist (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 - FamRZ 2004, 1569 unter II 2 b bb und 29. März 1985 - V ZR 107/84 - FamRZ 1985, 778 unter 1). Entgegen ihrer Ansicht scheitert der Anspruchsübergang indes auch zivilrechtlich nicht, weil der Pflichtteilsanspruch ein höchst persönliches Recht darstelle, welches nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, jedenfalls aber nicht gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden könne.

Der Senat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre jüngst entschieden, dass der auf Enterbung beruhende Pflichtteilsanspruch, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden kann, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme (Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117 = FamRZ 2005, 448 unter II 2 d; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2306 Rdn. 29; MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl. § 412 Rdn. 24; Staudinger/Busche, BGB [1999] § 412 Rdn. 16; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2317 Rdn. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 35 IV 6 a Fn. 90 S. 832; Nieder, NJW 1994, 1264, 1265 m.w.N.; Krampe, AcP 191 (1991), 526, 529; a.A. Muscheler, Universalsukzession und Vonselbsterwerb 2002 S. 235; zur Berechtigung von Unterhalts- und anderen Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - XII ZR 248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 1 und 2 b; vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - NJW 1982, 2771 unter 2 b; vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW 1997, 2384 unter 2).

Das wird durch die Erwägungen der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.

Die grundsätzliche Überleitbarkeit von Pflichtteilsansprüchen des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. nur BGHZ 123, 368, 379).

Die ausdrückliche Bestimmung in § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG, der Übergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann, würde hingegen ihres Sinnes beraubt, wenn man sie - wie es die Revisionserwiderung möchte - einschränkend dahin verstehen wollte, dass der Pflichtteilsanspruch nur vorbehaltlich einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung übergeleitet werden könne. Der Gesetzgeber behandelt den Sozialhilfeträger als Helfer des Sozialhilfeempfängers gerade anders als andere Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten; infolge von § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG muss der Sozialhilfeempfänger strikter als etwa ein Unterhaltsberechtigter auch Pflichtteilsansprüche vorrangig einsetzen (Senat aaO). In Anbetracht dessen rechtfertigen Gründe der Rücksichtnahme auf familienrechtliche Verbundenheit des Pflichtteilsberechtigten oder Respektierung des geäußerten Erblasserwillens ein anderes, begrenzteres Verständnis zum Einsatz dieses Vermögensteiles des Hilfeempfängers nach der Überleitung nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für die Gründe, die gegen die Überleitung des Ausschlagungsrechts sprechen, denn für das Pflichtteilsrecht gibt es - anders als etwa für das Erbrecht (§§ 1942 ff. BGB) - ein besonderes Ausschlagungsrecht nicht (Senat aaO).

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Wirksamkeit der Pflichtteilssanktionsklausel bejaht. Auf seine nicht ganz unbedenklichen Ausführungen zu der insofern gegebenen Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments gemäß §§ 2270, 2271 BGB (vgl. J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag 4. Aufl. § 2269 Rdn. 87) und der dadurch bewirkten Beschränkung der Verfügungsmacht des Längstlebenden kommt es dabei nicht an. Die weitergehenden Wirksamkeitszweifel der Revision gegenüber der Klausel sind allerdings nicht begründet. Das gilt insbesondere für den angeblich fehlenden Bezug der Pflichtteilsklausel zu künftigen testamentarischen Zuwendungen des länger lebenden Ehegatten, die nicht vorgenommene Schlusserbeneinsetzung und die rechtliche Selbständigkeit der beiden letztwilligen Verfügungen.

Das Berufungsgericht konnte bei der von beiden Eltern gewählten Pflichtteilsregelung rechtsfehlerfrei von einer wirksamen Sanktion ausgehen mit Bezug auf ein - wie später auch erfolgt - vom Längstlebenden zu errichtendes Testament zugunsten ihrer beiden Kinder. Derartige isolierte oder reine Pflichtteilssanktionsklauseln sind üblich und können Wirkungen auch für noch zu errichtende letztwillige Verfügungen entfalten (vgl. nur J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel, aaO § 2269 Rdn. 12 f., 83 ff., auch zu "fakultativen Ausschlussklauseln ... in der Form eines spezifizierten Änderungsvorbehalts"; vgl. ferner Langenfeld, NJW 1987, 1577, 1581). Die gemeinschaftlich Testierenden können auf die bindende Schlusserbeneinsetzung verzichten und lediglich schon eine Sanktion festlegen, wenn der Längstlebende dem Erben später mehr als den Pflichtteil zuwenden möchte. Dieser kann sich dann unbedenklich auf die zuvor niedergelegte Sanktion beziehen, so wie er selbst eine solche aussprechen kann, falls dies nicht bereits geregelt ist. Wirksamkeitsbedenken an der hier von den Ehegatten gewählten und dem Längstlebenden später eingehaltenen Gestaltung der letztwilligen Zuwendung ihres Vermögens an ihre Kinder einschließlich der Sanktionierung bestehen insoweit nicht.

3. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger wegen dieser Pflichtteilssanktionsklausel gehindert ist, den Pflichtteil zu verlangen. Seine Auffassung, dieses Verlangen bedinge zugleich den Verlust des vom Vater ausgesetzten Erbes, trifft nicht zu.

Dem gemeinschaftlichen Testament und dem darauf aufbauenden Testament des Ehemannes ist zu entnehmen, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkennt, dass der Wille der Eltern darauf gerichtet war, das der behinderten Tochter zugedachte, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils übersteigende Erbe möglichst vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu bewahren. Damit ist die vom Kläger in seinem Überleitungsbescheid vertretene Auffassung, mit der Geltendmachung des Pflichtteils nach der Mutter habe sie auch nur einen - ebenfalls übergeleiteten - Pflichtteilsanspruch nach dem Vater, nicht zu vereinbaren, wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 8. Dezember 2004 (aaO unter III) zu einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden hat. Anders als die pflichtteilsberechtigte Schwester konnte der Sozialhilfeträger von der Durchsetzung des übergeleiteten Anspruchs nicht durch die Aussicht abgehalten werden, den der Behinderten von ihrem Vater zugedachten Erbteil zu verlieren. Auf diesen Erbteil hätte er wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung ohnehin nicht zugreifen können (§ 2214 BGB). Bei wortgetreuem Verständnis der Klausel würde der Zugriff auf den Nachlass der erstverstorbenen Mutter dem Sozialhilfeträger den an sich versperrten Zugriff auf den Nachlass des letztverstorbenen Vaters überhaupt erst eröffnen. Anstelle einer solchen geradezu widersinnig erscheinenden Auslegung ist eine am Gesamtzusammenhang der beiden Testamente und den Vorstellungen der Eltern, hätten sie derartige Verständnismöglichkeiten bedacht, orientierte einschränkende Auslegung geboten, nach der der Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen ist (Senat aaO). Auf diese Weise scheidet zugleich die von Testatoren ebenfalls regelmäßig nicht gewollte Einflussnahme außenstehender Dritter auf die angeordnete Erbfolge aus, die hier sonst dem Sozialhilfeträger durch die Überleitung und Geltendmachung des Pflichtteils über die Sanktionsklausel ermöglicht würde. Eine damit etwa einhergehende Bevorzugung des behinderten Kindes gegenüber seinen Geschwistern, weil es trotz der Inanspruchnahme des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil den Erbteil im Schlusserbfall behält, ist in solchen Fällen angesichts der ansonsten möglichen, aber gerade nicht gewollten Konsequenzen grundsätzlich mit dem Erblasserwillen zu vereinbaren. Für eine davon abweichende Vorstellung der Eltern ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.

4. Auf der Grundlage dieser Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, da insoweit weitere Aufklärung nicht in Betracht kommt (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 546 Rdn. 10 m.w.N.), hat der Kläger trotz der Überleitung erst nach dem zweiten Erbfall die Rechte des pflichtteilsberechtigten Kindes erlangt, die ihm vor dem Tod des Vaters zustanden (vgl. Senat aaO unter IV).

Der Senat kann in der Sache noch nicht abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil der dem Kläger zustehende Pflichtteilsanspruch vor allem wegen der Bewertung des Grundbesitzes in Bad W. der Höhe nach umstritten ist und insoweit noch tatrichterlicher Aufklärung bedarf.

Ende der Entscheidung

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